Artikel 2
Zeitraum angespannter Marktbedingungen
Für die Zwecke von Artikel 1 sind angespannte Marktbedingungen dann gegeben, wenn die in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 genannten Parameter erfüllt sind und diese angespannten Marktbedingungen zu einem erhöhten Handelsvolumen führen.
Beginn und Ende eines Zeitraums angespannter Marktbedingungen sind die Zeitpunkte, die der Handelsplatz gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 ermittelt hat.