Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/26 DER KOMMISSION

vom 24. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Begriffs der getrennten Konten mit dem Ziel des Schutzes von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Getrennte Konten sind in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Zwecke von Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung definiert. Damit Wertpapierfirmen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung „gehaltene Kundengelder“ im Hinblick auf Kundengelder, die auf getrennten Konten gehalten werden, niedrigere Koeffizienten anwenden können, sollte der Begriff der getrennten Konten weiter spezifiziert werden und auch die Bedingungen einschließen, die den Schutz der Kundengelder bei Ausfall einer Wertpapierfirma gewährleisten. Da diese Bedingungen in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (2) festgelegt sind, sollten für die Zwecke der Spezifizierung des Begriffs der getrennten Konten im Rahmen dieser Verordnung dieselben Bedingungen zugrunde gelegt werden. Daher sollte mit dieser Verordnung eine Reihe ähnlicher Anforderungen festgelegt werden wie in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593.

(2)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(3)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).