Artikel 2
Homogenitätsfaktoren
Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:
Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
Art der Wohnimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:
ertragbringende Immobilien;
nichtertragbringende Immobilien;
Hoheitsgebiet, wobei der Pool Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind.
Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:
Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
Art der Gewerbeimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:
Bürogebäude;
Einzelhandelsflächen;
Krankenhäuser;
Lagerstätten;
Hotels;
Industrieimmobilien;
sonstige spezifische Arten von Gewerbeimmobilien;
Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind.
Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Art des Schuldners, wobei der Pool nur eine der folgenden Schuldnerarten umfasst:
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
Hoheitsgebiet, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen umfasst:
Risikopositionen, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind;
Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet.
Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:
natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
öffentliche Stellen;
Finanzinstitute;
Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.
Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:
natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
öffentliche Stellen;
Finanzinstitute;
Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.
Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Art des Schuldners;
Rang der Sicherungsrechte;
Art der Immobilie;
Hoheitsgebiet.