Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2024
Änderungen (2)
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Homogenitätsfaktoren

Artikel 2

Homogenitätsfaktoren

(1)  

Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a) 

Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:

i) 

Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

ii) 

Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

iii) 

Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

b) 

Art der Wohnimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:

i) 

ertragbringende Immobilien;

ii) 

nichtertragbringende Immobilien;

c) 

Hoheitsgebiet, wobei der Pool Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind.

(2)  

Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a) 

Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:

i) 

Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

ii) 

Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

iii) 

Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

b) 

Art der Gewerbeimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:

i) 

Bürogebäude;

ii) 

Einzelhandelsflächen;

iii) 

Krankenhäuser;

iv) 

Lagerstätten;

v) 

Hotels;

vi) 

Industrieimmobilien;

vii) 

sonstige spezifische Arten von Gewerbeimmobilien;

c) 

Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind.

(3)  

Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a) 

Art des Schuldners, wobei der Pool nur eine der folgenden Schuldnerarten umfasst:

i) 

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;

ii) 

sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

b) 

Hoheitsgebiet, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen umfasst:

i) 

Risikopositionen, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind;

ii) 

Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet.

(4)  

Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a) 

Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:

i) 

natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;

ii) 

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;

iii) 

sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

iv) 

öffentliche Stellen;

v) 

Finanzinstitute;

b) 

Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.

(5)  

Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a) 

Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:

i) 

natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;

ii) 

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;

iii) 

sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

iv) 

öffentliche Stellen;

v) 

Finanzinstitute;

b) 

Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.

(6)  

Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a) 

Art des Schuldners;

b) 

Rang der Sicherungsrechte;

c) 

Art der Immobilie;

d) 

Hoheitsgebiet.