Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Rechenschaftspflicht

Artikel 2

Rechenschaftspflicht

(1)   Die Regelungen für die Unternehmensführung des Referenzwert-Administrators legen als Teil seiner Organisationsstruktur in klarer und gut dokumentierter Weise die Rechenschaftspflicht der folgenden Personen fest:

a)

Personen, die Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung des Referenzwerts haben könnten, insbesondere wenn diese Entscheidungen delegiert werden;

b)

Personen, die für die Veröffentlichung oder Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 zuständig sind;

c)

Personen, die für die Festlegung spezifischer interner Kontrollverfahren zuständig sind, die die Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die den Referenzwert bestimmen, gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1011 sicherstellen sollen;

d)

Personen, die für die interne Meldung jeglicher Umstände, die zu Interessenkonflikten führen können, zuständig sind.

(2)   Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.