Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1641 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie die wichtigsten Elemente der Methodik, die er zur Bestimmung des Referenzwerts oder gegebenenfalls der Referenzwert-Familie verwendet, Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik sowie die Verfahren zur Konsultation und Unterrichtung der Nutzer über alle wesentlichen Änderungen der Methodik veröffentlichen oder zur Verfügung stellen. In dieser delegierten Verordnung wird näher ausgeführt, welche Informationen von den Administratoren bei signifikanten und kritischen Referenzwerten zur Verfügung zu stellen sind. Auf Administratoren, die ausschließlich nicht signifikante Referenzwerte bereitstellen, findet diese Verordnung keine Anwendung. Administratoren, die sowohl nicht signifikante Referenzwerte als auch signifikante Referenzwerte bereitstellen, sollten diese Verordnung in Bezug auf ihre signifikanten und kritischen Referenzwerte einhalten. Die ESMA kann zum selben Gegenstand Leitlinien für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte herausgeben.

(2)

Zwischen den Methodiken zur Bestimmung von Referenzwerten bestehen erhebliche Unterschiede. Die in dieser Verordnung ausgeführten wichtigsten Elemente sollten daher nur insofern veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt werden müssen, als sie für den jeweils in Rede stehenden Referenzwert relevant sind.

(3)

Zwei wichtige Elemente der Methodik, die offengelegt werden sollten, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts sicherzustellen, sind die Mindestmenge und die Mindestqualität der Eingabedaten, die erforderlich sind, um die Methodik anzuwenden und die Berechnung durchzuführen. Zudem erhöht die Ausübung von Ermessen bei der Bestimmung von Referenzwerten deren Manipulationsanfälligkeit. Daher sollte der Administrator zur Minimierung des Manipulationsrisikos als wichtige Elemente seiner Methodik auch die klaren Vorschriften offenlegen, die er dafür aufgestellt hat, wie und wann Ermessen ausgeübt werden kann.

(4)

Um potenziellen Nutzern dabei zu helfen, aus einer Bandbreite potenziell geeigneter Referenzwerte den geeignetsten auszuwählen, sollten ihnen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Aufschluss darüber geben, was ein Referenzwert messen soll, welche Eingabedaten verwendet und wie diese ausgewählt werden, wie sich der Referenzwert zusammensetzt, wer an der Datenerhebung und der Referenzwertberechnung beteiligt ist, wann und inwieweit Ermessen ausgeübt werden kann, worin die Einschränkungen der Methodik bestehen und wann und wie der Referenzwert verändert werden könnte.

(5)

Damit sich die Nutzer und potenziellen Nutzer hinreichend über das Verfahren des Administrators für die interne Überprüfung der Methodik informieren können, sollte der Administrator seine hierfür geltenden Strategien und Verfahren samt Einzelheiten zu den beteiligten Organen und den relevanten Regelungen für die Unternehmensführung, über die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 verfügt, veröffentlichen.

(6)

Damit Nutzer und potenzielle Nutzer wissen, wie ein Administrator zu einer vorgeschlagenen wesentlichen Änderung eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts Konsultationen durchführen wird und welche Gründe es für eine solche Änderung gibt, sollte der Administrator bestimmte Informationen offenlegen, insbesondere auch, wie er die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung zu bewerten gedenkt.

(7)

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend wird mit dieser Verordnung eine übermäßige Belastung der Administratoren signifikanter Referenzwerte (im Gegensatz zu kritischen Referenzwerten) vermieden, indem diesen bei ihren signifikanten Referenzwerten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Offenlegung auf eine geringere Zahl von Elementen zu beschränken oder für bestimmte Elemente weniger Einzelheiten offenzulegen.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Zwecks Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, den Administratoren von auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerten auszuarbeiten haben, ist es angemessen, für den Geltungsbeginn dieser Delegierten Verordnung einen zweimonatigen Aufschub vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).