Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Bedingungen für die Bewertung

Artikel 1

Bedingungen für die Bewertung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt eine zuständige Behörde bei der Bewertung, ob die Einstellung oder Änderung eines Referenzwerts, der nicht den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde, die folgenden Bedingungen:

a)

Die Veränderung des Referenzwerts würde eine wesentliche Veränderung bei der Art der Eingabedaten, der Methodik zur Bestimmung dieser Daten, dem Datensammlungsprozess selbst oder anderen Elementen der Referenzwert-Bereitstellung erfordern, die dazu führen würde, dass der Referenzwert einen signifikant veränderten Wert hätte;

b)

die Veränderung der Art der Eingabedaten oder der Methodik zur Bestimmung dieser Daten, die erforderlich wäre, um die Konformität des Referenzwerts mit der Verordnung (EU) 2016/1011 herzustellen, würde die Repräsentativität des Referenzwerts für den Markt oder die ökonomische Realität, die mit dem Referenzwert gemessen werden sollen, untergraben, was letztlich die Art des Referenzwerts verändern würde;

c)

für den Referenzwert, der nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entspricht, steht kein Referenzwert-Ersatz zur Verfügung, der

i)

den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entspricht;

ii)

denselben Markt oder dieselbe ökonomische Realität misst;

iii)

entweder in dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten öffentlichen Register geführt wird oder von einem in diesem Register geführten Administrator bereitgestellt wird;

d)

die bestehenden Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert sowie die zugehörigen Dokumente sehen keinen Referenzwert-Ersatz vor oder enthalten keine Vorschriften für die Bestimmung eines solchen Referenzwert-Ersatzes oder andere geeignete Notfallmaßnahmen;

e)

die Übertragung des Referenzwerts von einem Administrator auf einen anderen Administrator würde zu einer substanziellen Veränderung des Referenzwerts führen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden auf Einzelfallbasis angewandt.