Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/896 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2023

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat die Aufgabe, regelmäßig die Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu überprüfen, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 ist der von Eurostat für die Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 20,32 % gestiegen. Daher müssen die Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit um diesen prozentualen Anstieg angepasst werden.

(2)

Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen, und den Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit genügend Zeit für die Ergreifung der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen einzuräumen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung aufgeschoben werden.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EIOPA vorgelegt wurde.

(5)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).