Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2017/1469

Artikel 1

Name und Unternehmenslogo des Herstellers

(1)   Auf die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite folgen unmittelbar der Name des Herstellers des Nichtlebensversicherungsprodukts, der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist, der Rechtsstatus des Herstellers und gegebenenfalls dessen Genehmigungsnummer.

(2)   Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.