Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Systemwartung und Supportfunktionen

Artikel 13

Systemwartung und Supportfunktionen

(1)   Die EBA überwacht den Betrieb der Anwendung des Registers, analysiert deren Leistung und nimmt erforderlichenfalls Änderungen vor, um sicherzustellen, dass die Anwendung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(2)   Die EBA überwacht die regelmäßige Übermittlung und Aktualisierung der Angaben im elektronischen zentralen Register durch die zuständigen Behörden.

(3)   Die EBA überprüft regelmäßig die Eignung der in diesem Kapitel festgelegten sonstigen Anforderungen.

(4)   Die EBA bietet den zuständigen Behörden Unterstützung beim Betrieb des elektronischen zentralen Registers. Dazu sieht sie in der Anwendung des Registers eine Funktion vor, über die die zuständigen Behörden Fragen übermitteln können. Die EBA reiht diese Fragen in eine Warteschlange ein.

(5)   Die EBA beantwortet Fragen nach Absatz 4 nach Möglichkeit bis zum Ende des Tages, an dem die jeweilige Frage gestellt wurde. Sie beantwortet die Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs.

(6)   Die EBA stellt den zuständigen Behörden eine Testumgebung zur Verfügung und bietet ihnen Unterstützung für diese Umgebung.

(7)   Für die Unterrichtung über Betriebsstörungen des elektronischen zentralen Registers richtet die EBA einen speziellen Kommunikationskanal ein.