Artikel 1
Interne Nutzer des Registers
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Bediensteter einer zuständigen Behörde, der für die manuelle Eingabe beziehungsweise Änderung von Angaben im elektronischen zentralen Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (im Folgenden „elektronisches zentrales Register“) zuständig ist, ein interner Nutzer.
(2) Jede zuständige Behörde benennt unter ihren Bediensteten mindestens zwei interne Nutzer.
(3) Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Identität der in Absatz 2 genannten Personen mit.