Aktualisiert 18/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

C/2023/611

31.10.2023

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2022

über die genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten

(C/2023/611)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 20a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erstellt die Europäische Kommission die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand.

(2)

In Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wird eine „politisch exponierte Person“ als Person definiert, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat, und werden bestimmte Funktionen aufgelistet, die als wichtige öffentliche Ämter betrachtet werden. In Artikel 3 Nummer 9 der genannten Richtlinie wird im Zusammenhang mit wichtigen öffentlichen Ämtern jedoch nicht auf Organe und Einrichtungen der Union Bezug genommen. Die Funktionen, die auf Ebene der Organe oder Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter zu betrachten sind, sollten daher in Analogie zu den in einem Mitgliedstaat ausgeübten Ämtern, die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a bis g der genannten Richtlinie aufgeführt sind, bewertet werden, wobei den besonderen institutionellen Merkmalen der Union Rechnung zu tragen ist.

(3)

Gemäß Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 sind Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre als politisch exponierte Personen zu betrachten. Analog dazu sollten die Mitglieder des Kollegiums der Kommission, die politische Verantwortung tragen und gegenüber dem Europäischen Parlament politisch verantwortlich sind, als mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraute Personen betrachtet werden. In diesem Zusammenhang sollten auch der Präsident des Europäischen Rates und der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union (2) als mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraute Personen gelten.

(4)

Gemäß Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 sind Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane als politisch exponierte Personen zu betrachten. Analog zu diesen in einem Mitgliedstaat ausgeübten Ämtern sollten die Mitglieder des Europäischen Parlaments als mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraute Personen betrachtet werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/849 sind Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, als politisch exponierte Personen zu betrachten. Analog zu diesen in einem Mitgliedstaat ausgeübten Ämtern sollten die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofs als mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraute Personen betrachtet werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2015/849 sind Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken als politisch exponierte Personen zu betrachten. Analog zu diesen in einem Mitgliedstaat ausgeübten Ämtern sollten in der Europäischen Zentralbank der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums, die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates sowie der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsgremiums als mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraute Personen betrachtet werden. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank sind, und die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank sind, sind in den auf nationaler Ebene erstellten Listen der wichtigen öffentlichen Ämter aufgeführt. Die Aufnahme in eine solche Liste berührt nicht ihren Status und ihre Unabhängigkeit in der Wahrnehmung der Befugnisse, Aufgaben und Pflichten, die ihnen durch die Verträge und durch die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragen wurden, wie in Artikel 7 dieser Satzung festgelegt ist. Auch die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs sollten als mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut gelten.

(7)

Gemäß Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2015/849 sind Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte als politisch exponierte Personen zu betrachten. Analog zu diesen in einem Mitgliedstaat ausgeübten Ämtern sollten im Europäischen Auswärtigen Dienst die Leiter von Delegationen der Union oder Vertretungen der Union in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 221 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (d. h. Personen mit dem diplomatischen Rang eines Botschafters oder eines „Geschäftsträgers“) als mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraute Personen betrachtet werden. Gemäß Artikel 20a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umfasst die von der Kommission erstellte Liste alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. Daher sollten Leiter der Missionen von Drittstaaten und bei der Union akkreditierten internationalen Organisationen als Personen betrachtet werden, die wichtige öffentliche Ämter ausüben —

BESCHLIEẞT:


(1)   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Die Funktion des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union wurde in den EU-Verträgen geschaffen und ist dem Amt der Mitglieder der Organe gleichgestellt.