Artikel 2
Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte zu berücksichtigen sind
(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bewerten die zuständigen Behörden die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Versicherungsanlageprodukten oder eine Art der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems verursacht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.
(2) Um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat bestehen, werden von den zuständigen Behörden unter anderem die folgenden Faktoren und Kriterien bewertet:
a) |
Grad der Komplexität eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Art von Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Anleger oder Art der Anleger, an die ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
Grad der Transparenz des Versicherungsanlageprodukts oder der Art der Finanztätigkeit oder -praxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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e) |
besondere Merkmale oder zugrunde liegende Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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f) |
Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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g) |
Leichtigkeit und Kosten, mit denen die Anleger das betreffende Versicherungsanlageprodukt verkaufen oder in ein anderes Produkt wechseln können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
Bepreisung und verbundene Kosten des Versicherungsanlageinstruments, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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i) |
Innovationsgrad eines Versicherungsanlageprodukts, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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j) |
Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Versicherungsanlageprodukt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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k) |
finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Versicherungsanlageprodukts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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l) |
ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts oder der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen; |
m) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Versicherungsanlageprodukts für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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n) |
ob die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellt; |
o) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte; |
p) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis ein Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellt; |
q) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte; oder |
r) |
ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanzpraxis oder die Finanztätigkeit ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute birgt, die für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der jeweils zuständigen Behörde als bedeutsam angesehen werden. |