Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten

Artikel 1

Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten

(1)   Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:

a)

Art der Anlageklasse:

i)

Aktien;

ii)

Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

iii)

Schuldverschreibungen und strukturierte Finanzprodukte;

iv)

Emissionszertifikate;

v)

Derivate;

b)

Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt;

c)

Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird;

d)

geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel.

(2)   Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:

a)

Equity-Derivate;

b)

Zinsderivate;

c)

Kreditderivate;

d)

Devisenderivate;

e)

Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten;

f)

sonstige Derivate.

(3)   Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.

(4)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.

(5)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.