Artikel 1
Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten
(1) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:
a) |
Art der Anlageklasse:
|
b) |
Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt; |
c) |
Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird; |
d) |
geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel. |
(2) Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:
a) |
Equity-Derivate; |
b) |
Zinsderivate; |
c) |
Kreditderivate; |
d) |
Devisenderivate; |
e) |
Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten; |
f) |
sonstige Derivate. |
(3) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.
(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.
(5) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.