Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 2 - Bekanntgabe- und Meldepflichten

Artikel 2

Bekanntgabe- und Meldepflichten

(1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, sorgt der Emittent vor Beginn des Handels im Rahmen eines nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zulässigen Rückkaufprogramms für eine angemessene Bekanntgabe folgender Informationen:

a)

Zweck des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

b)

größtmöglicher Geldbetrag, der für das Programm zugewiesen wird;

c)

Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien;

d)

Zeitraum, für den das Programm genehmigt wurde (im Folgenden „Dauer des Programms“).

Der Emittent gewährleistet eine angemessene Bekanntgabe nachfolgender Änderungen beim Programm und bei den Informationen, die bereits entsprechend Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden.

(2)   Der Emittent verfügt über Mechanismen, die ihm die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde und die Erfassung aller mit einem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte ermöglichen, wozu auch die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen gehören. Der Emittent meldet der zuständigen Behörde jedes Handelsplatzes, auf dem die Aktien zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung des Geschäfts alle mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form. Bei der aggregierten Form werden das aggregierte Volumen und der gewichtete Durchschnittskurs pro Tag und pro Handelsplatz angegeben.

(3)   Der Emittent gewährleistet, dass die in Absatz 2 genannten Informationen zu den mit Rückkaufprogrammen zusammenhängenden Geschäften spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus veröffentlicht der Emittent die bekanntgegebenen Geschäfte auf seiner Website und sorgt dafür, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.


(6)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).