Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Frist für die Berichterstattung

Artikel 1

Frist für die Berichterstattung

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln der ESMA den unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Bericht über die zum Wochengeschäftsschluss gehaltenen aggregierten Positionen bis spätestens am Mittwoch der folgenden Woche um 17.30 Uhr MEZ.

Ist weder Montag, Dienstag noch Mittwoch der Woche, in der dieser Bericht zu übermitteln ist, ein Arbeitstag des Marktbetreibers oder der Wertpapierfirma gemäß Absatz 1, übermitteln der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma den Bericht so bald wie möglich, spätestens aber bis Donnerstag 17.30 Uhr MEZ der entsprechenden Woche.