Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2018

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen, der für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Börsen in der Schweiz gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen betrachtet, die sich aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.