Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen in den Vereinigten Staaten von Amerika, der für bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde eingetragene nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gilt, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, als gleichwertig mit den Anforderungen für geregelte Märkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und aus Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.