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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2319 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2017

über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Sonderverwaltungsregion Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften (Recognized Exchange Companies) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden.

(2)

Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente.

(3)

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(5)

Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften gelten, welche in Hongkong unter dem Wertpapier- und Termingeschäftegesetz („Securities and Futures Ordinance“, SFO) errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die Kapitalmarktaufsicht („Securities and Futures Commission“, SFC) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(6)

Im Hinblick auf die Bedingung, dass die Märkte einer Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen müssen, muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft nach dem SFO (Kapitel 571) ein multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betreiben. Sie kann nicht nach freiem Ermessen entscheiden, wie sie Geschäfte ausführt, und darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder sich deckende Kundenaufträge zusammenführen. Des Weiteren muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft den Mitgliedern unparteiischen Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und diskriminierungsfrei angewandt werden. Zu diesem Zweck müssen die Betriebsregeln einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft angemessene und diskriminierungsfreie Standards für Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen umfassen. Die Börsenordnung wird von der SFC geprüft und genehmigt. Um zum Handelssystem einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft Zugang zu erhalten, ist es erforderlich, ein Börsenteilnehmer der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft zu werden. Börsenteilnehmer müssen gewisse Kriterien erfüllen. Unter anderem muss es sich um in Hongkong eingetragene Unternehmen handeln, die nach § 116(1) SFO lizenziert sind und über einen gültigen Unternehmensregisterauszug im Sinne des Unternehmensregistrierungsgesetzes („Business Registration Ordinance“) verfügen.

(7)

Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein.

(8)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(9)

Nach § 19(1)(a) SFO dürfen Börsen ausschließlich von als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften betrieben werden. Die SFC kann eine Kapitalgesellschaft als Börse anerkennen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass dies im Interesse der Anlegerschaft oder der Öffentlichkeit liegt oder einer ordnungsgemäßen Regulierung der Wertpapiermärkte dienlich ist. Die SFC kann eine Kapitalgesellschaft nach Konsultation der Öffentlichkeit und des Finanzsekretärs der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Börse anerkennen. Ferner kann die SFC mit Zustimmung des Finanzsekretärs einen Börsenträger anerkennen. Dabei kann die SFC Bedingungen für die Anerkennung festlegen. Sobald eine Kapitalgesellschaft, die einen Wertpapiermarkt betreibt, als Börse anerkannt ist, muss sie für einen geordneten, gut informierten und fairen Markt für die auf ihren Tochterbörsen gehandelten Wertpapiere sorgen. Im Einklang mit Teil III Abschnitt 2 bis 4 SFO muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft gewährleisten, dass Risiken im Zusammenhang mit ihren Geschäften und Tätigkeiten umsichtig verwaltet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe hat sie im öffentlichen Interesse und insbesondere im Interesse der Anlegerschaft zu handeln und dafür Sorge zu tragen, dass das öffentliche Interesse überwiegt, sollte es mit den Interessen der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft oder des anerkannten Börsenträgers in Konflikt stehen. Die als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft muss alle für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(10)

Die SFC ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte in Hongkong. Nach Teil III SFO ist die SFC für die Beaufsichtigung, Überwachung und Regulierung der Tätigkeiten von als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und anerkannten Börsenträgern zuständig. Die SFC überwacht die als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und bewertet, ob diese ihre gesetzlichen Pflichten bei der Anerkennung und danach fortlaufend erfüllen. Versäumt es eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft, ihren Pflichten nachzukommen, ist die SFC befugt, geeignete Maßnahmen im Sinne von Teil III SFO zu ergreifen. Nach §§ 28 und 72 SFO kann die SFC einer Kapitalgesellschaft die Anerkennung als Börse entziehen. Das SFO überträgt der SFC regulatorische, administrative und ermittlungstechnische Befugnisse; nach §§ 213 und 214 SFO kann die SFC zudem Gerichtsbeschlüsse im Wege zivilrechtlicher Verfahren sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen durchsetzen und eine Strafverfolgung einleiten oder veranlassen. Darüber hinaus kann die SFC nach § 399(1) SFO nach eigenem Ermessen Kodizes und Leitlinien als Orientierungshilfen zur Förderung ihrer aufsichtlichen Ziele sowie im Bezug auf ihre Funktionen und die Umsetzung jeglicher Bestimmungen des SFO veröffentlichen. Als Börse anerkannteKapitalgesellschaften sind dafür zuständig, ihre eigenen Handelsregeln festzulegen und durchzusetzen und deren Einhaltung durch ihre Börsenteilnehmer zu gewährleisten. Zur Gewährleistung der laufenden Einhaltung der Anforderungen des SFO kann die SFC die Tätigkeiten der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und anerkannten Börsenträger, ihre elektronischen Handels- und Clearingsysteme und ihr Risikomanagement begutachten und prüfen. Nach § 23 SFO kann die SFC eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft zur Festlegung oder Änderung jeglicher Regeln anweisen, die die Kapitalgesellschaft nach dem genannten Paragraphen festzulegen befugt ist. Die SFC kann einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft anordnen, Bücher, Aufzeichnungen und andere Informationen über ihre Geschäftstätigkeit oder den Handel mit Wertpapieren vorzulegen. Zudem kann die SFC von einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft das Ergreifen bestimmter Maßnahmen etwa in Bezug auf die Geschäftsführung, das Geschäftsverhalten oder den Geschäftsbetrieb verlangen oder solche Maßnahmen im Einklang mit § 92(1) SFO untersagen. Des Weiteren ist die SFC nach § 29 SFO befugt, den Wertpapierhandel auszusetzen und eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft zu schließen, falls sie der Auffassung ist, dass der ordnungsgemäße Handel auf dem Aktienmarkt gefährdet ist. Das SFO ermächtigt die SFC, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen (Teil IX SFO) und Fehlverhalten im Zusammenhang mit Wertpapieren zu verfolgen (§ 388 SFO). Die Überwachung und disziplinarische Aufsicht durch die SFC erstreckt sich nicht nur auf notierte Unternehmen und Lizenznehmer, sondern auch auf Marktteilnehmer, einschließlich Anleger. Die SFC ist gemäß SFO befugt, disziplinar-, zivil- und strafrechtliche Maßnahmen gegen Fehlverhalten am Markt zu ergreifen. Nach Teil XIII SFO kann die SFC ein für Fehlverhalten zuständiges Gericht („Market Misconduct Tribunal“) anrufen, das gegebenenfalls zivilrechtliche Sanktionen verhängt. Nach Teil XIV SFO kann die SFC einen Fall auch an die Strafgerichte verweisen. Gegebenenfalls kann die SFC gemäß § 191 SFO auch Durchsuchungsbefehle beantragen und gemäß § 186 SFO mit in- und ausländischen Regulierungsbehörden zu Untersuchungszwecken zusammenarbeiten.

(11)

Die 2001 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Börsenträger und der SFC über die Beaufsichtigung und Überwachung der Börsenteilnehmer und die Marktüberwachung durch die SFC („Memorandum of Understanding on matters related to SFC Oversight, Supervision of Exchange Participants and Market Surveillance“, MOU) verpflichtet anerkannte Börsen, der SFC regelmäßig bzw. ad hoc Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu Überwachungszwecken hat die SFC in Echtzeit Zugriff auf Informationen zu Aufträgen und Transaktionen. Gemäß Anhang II Punkt 16 des MOU müssen als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften die SFC so rasch wie möglich über als ernsthaft eingestufte Angelegenheiten unterrichten und der SFC innerhalb eines zwischen beiden Parteien vereinbarten, vorgegebenen Zeitraums Informationen übermitteln. Nach § 27 SFO kann die SFC einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft anordnen, Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit oder für die Zwecke ihrer Geschäftstätigkeit oder in Bezug auf jegliche gehandelte Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt für andere Informationen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit oder dem Handel mit Wertpapieren, Futures oder OTC-Derivatekontrakten. Als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften müssen Aufzeichnungen über alle Aufträge und Transaktionen im Zusammenhang mit jeglichen Finanzinstrumenten führen, soweit dies die SFC für die Ausübung ihrer Funktionen vernünftigerweise verlangen kann. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(12)

Somit kann geschlossen werden, dass als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften in Hongkong einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(13)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(14)

Eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft ist nach § 21 SFO gesetzlich verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen, gut informierten und fairen Markt zu sorgen. Notierungsvorschriften sind in der Börsenordnung niedergelegte Anforderungen im Einklang mit dem SFO, mit denen der Marktbetreiber seine internen Regeln festlegt, um die Bereitstellung eines fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Markts für den Wertpapierhandel zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Ausgabe von Wertpapieren auf faire und ordnungsgemäße Weise erfolgt und alle Inhaber von Wertpapieren fair und gleich behandelt werden. Die Notierungsvorschriften umfassen die grundlegenden Qualifizierungsanforderungen für die Notierung von Wertpapieren. Sie enthalten auch Anforderungen, die erfüllt sein müssen, bevor Wertpapiere notiert werden können, sowie fortlaufende Verpflichtungen, denen ein Emittent nachzukommen hat, wenn die Notierung genehmigt worden ist. Nach § 24 SFO muss die SFC diesen Notierungsvorschriften zustimmen. Wer eine Notierung beantragt, muss ordnungsgemäß gegründet worden sein, gewisse Kapitalanforderungen und Offenlegungspflichten erfüllen und in Hongkong in ausreichendem Maß durch die Geschäftsleitung vertreten sein. Sowohl der Antragsteller als auch sein Geschäft müssen nach Auffassung des Marktbetreibers für die Notierung geeignet sein. Es steht der als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft vollständig frei, Anträge auf Notierung anzunehmen oder abzulehnen. Jegliche Ausnahmen von den Notierungsvorschriften können ausschließlich im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände genehmigt werden. Soll eine solche Ausnahme allgemeine Wirkung haben, kann sie erst nach vorheriger Zustimmung der SFC genehmigt werden. Die als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft meldet der SFC, dass das Wertpapier für die Notierung zugelassen wurde. Die Wertpapiere müssen frei übertragbar sein und bestimmte Kriterien im Hinblick auf den Vertrieb an das Publikumerfüllen. Um den geordneten Handel von Wertpapieren zu gewährleisten, kann die SFC den Handel mit einem Finanzprodukt oder einer Gattung von Finanzprodukten durch eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft aussetzen.

(15)

Im Rahmen ihrer Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen, gut informierten und fairen Handel zu gewährleisten, muss eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft zeitgerecht und auf faire Weise ein geeignetes Maß an Handelstransparenz gewährleisten. Die Vorhandelsinformationen umfassen die besten Kauf- und Verkaufsangebote, die Preistiefe und die Ordertiefe. Das vollständige Orderbuch, einschließlich aktueller Geld- und Briefkurse und der Handelstiefe zu den jeweiligen Kursen, wird am laufenden Handelstag fortlaufend und in Echtzeit veröffentlicht. Die Marktteilnehmer können die Vorhandelsinformationen direkt über die Marktdatensysteme der Börsen oder indirekt über Informationsanbieter abrufen. Es gibt keine Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz. Transaktionen, die auf einer anerkannten Börse durchgeführt werden, unterliegen der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung von Informationen. Informationen zu Börsentransaktionen werden in Echtzeit bereitgestellt und beinhalten unter anderem Kurse, Schlusskurse und Informationen zum Börsenumsatz. Die Marktteilnehmer können die Nachhandelsinformationen direkt über die Marktdatensysteme der Börsen oder indirekt über Informationsanbieter abrufen.

(16)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass die als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften in Hongkong über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(17)

Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(18)

Die Notierungsvorschriften einer als Börse anerkannten Kapitalgesellschaft müssen klare, umfassende und spezifische Offenlegungsanforderungen an Jahres- und Zwischenberichte enthalten. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, müssen Jahresabschlüsse und halbjährliche Finanzberichte im Einklang mit der Börsenordnung veröffentlichen. Die Berichte müssen geprüft werden und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Eine als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft hat die laufende Erfüllung der in den Notierungsvorschriften vorgesehenen Offenlegungspflichten durch die Emittenten zu überwachen. Zusätzlich überprüft die als Börse anerkannte Kapitalgesellschaft im Rahmen ihrer laufenden Überwachungs- und Compliancetätigkeiten die Jahresberichte der Emittenten im Hinblick auf die Einhaltung der Notierungsvorschriften und die Offenlegung wesentlicher Ereignisse und Entwicklungen. Die SFC überwacht die Unternehmenstätigkeiten ausgewählter börsennotierter Gesellschaften aktiv und führt eingehende Prüfungen im Hinblick auf eine mögliche Nicht-Einhaltung oder ein Fehlverhalten seitens des Unternehmens durch. Die Offenlegung umfassender und aktueller Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht es Anlegern, die Geschäftsentwicklung der Emittenten zu bewerten, und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss ausreichend Transparenz gegenüber den Anlegern.

(19)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten von Wertpapieren, die an als Börse zugelassenen Kapitalgesellschaften in Hongkong zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(20)

Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(21)

Mit dem Wertpapierrecht von Hongkong wird, wie im Folgenden näher erläutert, ein umfassender Regulierungs- und Aufsichtsrahmen geschaffen, um die Marktintegrität zu gewährleisten, betrügerische oder irreführende Handlungen im Zusammenhang mit als Börse anerkannten Kapitalgesellschaften und die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über Wertpapiere oder Emittenten zu verhindern und Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorzubeugen. Das SFO enthält Regeln gegen Marktmissbrauch und schafft einen zivil- und strafrechtlichen Rahmen im Hinblick auf Fehlverhalten am Markt. Gemäß SFO werden sechs Vergehen als Fehlverhalten am Markt eingestuft, und zwar Insider-Geschäfte nach §§ 270 und 291 SFO, Handel zu nicht markträumenden Preisen (False Trading) nach §§ 274 und 295 SFO, Preisabsprachen nach §§ 275 und 296 SFO, Veröffentlichung von Informationen über verbotene Transaktionen nach §§ 276 und 297 SFO, Veröffentlichung falscher oder irreführender Informationen zur Herbeiführung einer Transaktion nach §§ 277 und 298 SFO sowie Marktmanipulation nach §§ 278 und 299 SFO. Zivilrechtliche Vergehen werden vor dem Market Misconduct Tribunal gehört, bei dem die SFC Verfahren anstrengen kann. Bei strafrechtlichen Vergehen ist die SFC befugt, Schnellverfahren bei den Magistratsgerichten durchzuführen. Nach § 107 SFO kann die SFC strafrechtliche Sanktionen gegen Personen veranlassen, die Andere durch arglistige oder fahrlässige Täuschung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren verleiten; solche Sanktionen kann sie nach § 298 SFO auch gegen Personen veranlassen, die falsche oder irreführende Informationen verbreiten, die andere zum Kauf von Wertpapieren verleiten könnten. Letzteres gilt nach § 277 SFO ebenfalls als Fehlverhalten am Markt im zivilrechtlichen Sinn. Darüber hinaus überträgt § 300 SFO eine strafrechtliche Verantwortung auf Personen, die bei Wertpapiertransaktionen vorsätzlich irreführende oder betrügerische Handlungen, Mittel oder Systeme einsetzen. Nach § 384 SFO können Personen außerdem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie wissentlich oderfahrlässig falsche oder irreführende Informationen an die SFC oder den anerkannten Börsenträger übermitteln. Wird eine Gesellschaft wegen einer Straftat für schuldig befunden, erstreckt sich die strafrechtliche Verantwortung nach § 390 SFO auf jeden Mitarbeiter der Gesellschaft, der der Begehung der Straftat zugestimmt hat, sie geduldet hat oder fahrlässig gehandelt hat.

(22)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen in Hongkong Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(23)

Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem in Hongkong betriebene und von der SFC beaufsichtigte als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein Rahmen betrachtet werden sollte, der ein gleichwertiges System für die Anforderungen an Handelsplätze vorsieht, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt sind.

(24)

Angesichts der Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in der EU emittierten Aktien, die zum Handel an EU-Handelsplätzen zugelassen sind und dort gehandelt werden, auch an Handelsplätzen in Hongkong gehandelt wird, fungieren die Handelsplätze in Hongkong häufig als zusätzliche Liquiditätszentren für diese in der EU emittierten Aktien. Dies erlaubt EU-Wertpapierfirmen den Handel von in der EU emittierten Aktien, die zum Handel an EU-Handelsplätzen zugelassen sind und dort gehandelt werden, außerhalb der Geschäftszeiten der EU-Handelsplätze. Die Anerkennung des Rechts- und Aufsichtsrahmens in Hongkong würde es Wertpapierfirmen in der EU weiter ermöglichen, in der EU emittierte Aktien außerhalb der Geschäftszeiten der EU-Handelsplätze zu handeln.

(25)

Dieser Beschluss basiert auf Daten, die belegen, dass eine bestimmte Anzahl der an den Börsen Hongkongs zugelassenen Aktien insgesamt derart häufig in der EU gehandelt werden, dass Firmen, die der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) unterliegen, nicht von der Ausnahme gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch machen können. Somit wäre die Handelspflicht im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf eine große Zahl der in Hongkong zum Handel zugelassenen Aktien anwendbar.

(26)

Der Beschluss wird durch Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ergänzt, um den wirksamen Informationsaustausch und die effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der SFC sicherzustellen.

(27)

Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Hongkong geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für diese Handelsplätze weiterentwickeln, welche Marktentwicklungen eintreten, ob die aufsichtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung und Durchsetzung wirksam funktioniert und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(28)

Die Kommission sollte die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften gelten, einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss gewährten Gleichwertigkeit seitens der Kommission erfordern. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(29)

Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2018 gelten, muss der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(30)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).