Artikel 6
Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds stellen die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verfügung und halten sie stets auf neuestem Stand.
(2) Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können die in Absatz 1 genannten Angaben auch über eine Website bereitstellen, anstatt sie an den Anleger persönlich zu richten, wenn dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
den Anlegern wurde mitgeteilt, unter welcher Adresse sie die Website finden und an welcher Stelle dieser Website sie diese Angaben abrufen können; |
b) |
die Anleger haben der Bereitstellung dieser Angaben über eine Website zugestimmt; |
c) |
die Angaben können so lange laufend von dieser Website abgerufen werden, wie dies nach vernünftigem Ermessen für die Anleger erforderlich ist. |
(3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).