Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/04/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Wesentlichkeit von Anlagebuchpositionen

Artikel 3

Wesentlichkeit von Anlagebuchpositionen

Die Institute betrachten eine Anlagebuchposition als wesentlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) 

Der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht mindestens 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus;

b) 

der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht weniger als 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus, sofern die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte, ohne Sachvermögen, oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs entspricht.