Artikel 3
Wesentlichkeit von Anlagebuchpositionen
Die Institute betrachten eine Anlagebuchposition als wesentlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht mindestens 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus;
der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht weniger als 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus, sofern die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte, ohne Sachvermögen, oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs entspricht.