Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 530/2014

Artikel 2

Definition einer „großen Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten“ gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU

Bei einem Portfolio mit spezifischem Risiko wird davon ausgegangen, dass es eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten umfasst, wenn es mehr als 100 Positionen enthält, von denen jede größer als 2 500 000 EUR ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Positionen um Nettokauf- oder Nettoverkaufspositionen im Sinne von Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.