Artikel 2
Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erfüllen folgende Bedingungen:
a) |
in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Auslöseereignis festgelegt; |
b) |
das in Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:
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c) |
eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
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(5) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).