Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/09/2022
Änderungen
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Artikel 2

Artikel 2

Bis zum 28. September  2025 und sodann alle drei Jahre überprüft die Kommission die Bedingungen, auf deren Grundlage der in Artikel 1 genannte Beschluss gefasst wurde.