Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/985 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2022

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Israels für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der dabei vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen Israels sollte nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in Israel geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe des Finanzmarkts, auf dem CCPs in Israel tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Israel zugelassene CCPs sind im Wertpapiergesetz 5728-1968 (Securities Law 5728-1968, im Folgenden „SL“) (2) festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 50A, 50B, 50B19 und 50C. Mit dem Wertpapiergesetz wird Abschnitt 10 des Gesetzes über Zahlungssysteme 5768-2008 (Payment Systems Law 5768-2008, im Folgenden „PSL“) (3) angewendet, in dem die Kriterien für die Beaufsichtigung der in Israel niedergelassenen Clearingstellen (Gewährleistung stabiler und effizienter Clearingstellen) durch die israelische Wertpapieraufsichtsbehörde (Israel Securities Authority, im Folgenden „ISA“) festgelegt sind. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Richtlinien der ISA für in Israel niedergelassene CCPs ergänzt. Mit dem SL, dem PSL und den Richtlinien der ISA wird die vollständige Umsetzung der internationalen Standards der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures, kurz: „CPMI“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commission) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, im Folgenden „PFMIs“) gewährleistet . (4)

(7)

In Israel niedergelassene CCPs müssen vom israelischen Finanzminister nach Konsultation der ISA und nach Genehmigung durch den Finanzausschuss der Knesset zugelassen sein. Für die Erbringung von Clearingdiensten müssen CCPs bestimmte, im SL festgelegte Bestimmungen erfüllen und über interne Vorschriften und Verfahren verfügen, die insbesondere die Einhaltung aller einschlägigen PFMI-Standards sicherstellen. Insbesondere müssen in Israel niedergelassene CCPs sicher und wirksam operieren und mit den Risiken ihrer Geschäftstätigkeit vorsichtig umgehen. Wie von der ISA am 15. Dezember 2015 in einer Richtlinie für in Israel zugelassene CCPs festgelegt, müssen CCPs zudem über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie über ausreichende Ressourcen in den Bereichen Risikomanagement, Informationstechnologie sowie Systeme und Infrastruktur verfügen, um ihre Funktion als CCP erfüllen zu können. Darüber hinaus ist jede in Israel zugelassene CCP für die Formulierung ihrer internen Vorschriften verantwortlich; hiervon ausgenommen sind Änderungen der Mitgliedschaftsregeln, die gemäß Abschnitt 50B(a)(1) des SL von der ISA förmlich genehmigt werden müssen. Ungeachtet dieser Bestimmung kann die ISA nach Abschnitt 50C(b) des SL Änderungen der Vorschriften einer in Israel zugelassenen CCP anordnen, wenn diese nicht mit dem israelischen Rechtsrahmen für CCPs und den PFMIs in Einklang stehen.

(8)

Der israelische Finanzmarkt ist erheblich kleiner als der Finanzmarkt der Union. Insbesondere machte der Gesamtwert der seit 2015 in Israel geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Israel zugelassenen CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(9)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Israels sicherstellen, dass die in Israel zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(10)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Drittstaaten zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(11)

Nach Abschnitt 50C des SL ist die ISA befugt, die Tätigkeiten von in Israel zugelassenen CCPs zu beaufsichtigen. Mit der Beaufsichtigung durch die ISA sollen die Stabilität und Effizienz der CCPs gewährleistet werden und soll überwacht werden, ob die israelischen CCPs ihren Verpflichtungen nachkommen. Darüber hinaus ergänzen Bestimmungen der Abschnitte 10 des PSL sowie die Abschnitte 56A und 50C(d) des SL die Befugnisse der ISA, die eine CCP prüfen, Prüfungen vor Ort durchführen und Unterlagen zum Nachweis der angemessenen Umsetzung der rechtsverbindlichen Anforderungen an in Israel zugelassene CCPs verlangen kann. Besteht ein Verdacht auf einen Verstoß im Sinne von Abschnitt 50C(b) des SL, so kann die ISA den niedergelassenen CCPs interne Vorschriften auferlegen.

(12)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Israels für dort zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen.

(13)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen.

(14)

Nicht-israelische CCPs, die Derivate in Israel clearen wollen, müssen beim Vorsitz der ISA eine Genehmigung beantragen und die Zustimmung des israelischen Finanzministers einholen. Wenn der Vorsitz der ISA der Auffassung ist, dass die ISA mit der zuständigen Behörde der zugelassenen nicht-israelischen CCPs zusammenarbeiten kann, dass die rechtlichen Anforderungen an diese CCP dem israelischen Rahmen gleichwertig sind und dass die Erteilung einer Genehmigung für diese CCP die Interessen der Anleger in Israel nicht beeinträchtigen würde, kann die ISA nach Abschnitt 50A(a8) des SL beschließen, diese CCP von den regulatorischen Bestimmungen des israelischen Rechtsrahmens für CCPs auszunehmen. Unter diesen Bedingungen ist die Anerkennung einer nicht-israelischen CCP daher möglich.

(15)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen Israels ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsieht.

(16)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Israels für CCPs die in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllen. Folglich sollten diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden.

(17)

Dieser Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die für CCPs in Israel zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gelten. Die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde werden weiterhin verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für CCPs in Israel weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(18)

Die Kommission kann jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle von regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Israel, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Securities Law 5728-1968.

(3)  Payment Systems Law 5768-2008.

(4)  Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems)/Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (Technical Committee of the International Organization of Securities Commissions), April 2012, CPMI Papers No. 101.