Aktualisiert 19/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/962 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2021

zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegte Clearingpflicht während eines Übergangszeitraums bis zum 18. Juni 2021 weder für OTC-Derivatekontrakte gilt, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, noch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen. Dieser Übergangszeitraum wurde eingeführt, um die nachteiligen Auswirkungen des zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger zu vermeiden und Zeit für die Entwicklung gangbarer technischer Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme einzuräumen.

(2)

Gemäß Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die Kommission diesen Übergangszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr verlängern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass noch keine gangbaren technischen Lösungen entwickelt wurden und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erstellt die Kommission alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung des Übergangszeitraums einen Bericht, in dem bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen entwickelt wurden und ob Maßnahmen erforderlich sind, um solche Lösungen zu erleichtern.

(3)

Die Kommission hat den ersten Bericht (2) am 23. September 2020 veröffentlicht. In diesem Bericht wurde hervorgehoben, dass die Marktteilnehmer im Laufe der Jahre Anstrengungen unternommen haben, um solche gangbaren technischen Lösungen zu entwickeln, und dass einige Altersversorgungssysteme auf freiwilliger Basis mit dem zentralen Clearing eines Teils ihrer Derivatekontrakte begonnen haben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die wichtigste verbleibende Herausforderung für Altersversorgungssysteme in der Notwendigkeit besteht, unter angespannten Marktbedingungen Nachschüsse in bar zu hinterlegen, da CCPs dann erhebliche Einschussanforderungen an sie stellen könnten.

(4)

Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ferner vor, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken der Kommission jährliche Berichte vorlegt, in denen unter anderem bewertet wird, ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf die Marktliquidität und die Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen. Die ESMA kam in ihrem Bericht vom x17. Dezember 2020 zu dem Schluss, dass die betroffenen Interessenträger im Laufe der Jahre einige Lösungen sondiert haben, um mit den für Altersversorgungssysteme spezifischen Herausforderungen umzugehen; zusammengenommen könnten diese Lösungen geeignet sein, Altersversorgungssysteme sowohl unter normalen als auch unter angespannten Marktbedingungen zu unterstützen. Die ESMA kam jedoch auch zu dem Schluss, dass diese Lösungen weiterentwickelt werden oder zum Teil mit bestimmten regulatorischen Änderungen einhergehen müssen. Die ESMA vertrat daher die Auffassung, dass eine Verlängerung des Übergangszeitraums um ein Jahr erforderlich ist.

(5)

Die Kommission ist unter Berücksichtigung des Berichts der ESMA der Auffassung, dass es in der Tat notwendig ist, den Übergangszeitraum um ein Jahr zu verlängern, damit die geplanten Lösungen optimiert und weiterentwickelt werden können.

(6)

Der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Übergangszeitraum sollte daher verlängert werden.

(7)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, damit die geltende Übergangszeit vor ihrem Ablauf oder schnellstmöglich nach ihrem Ablauf verlängert wird. Ein späteres Inkrafttreten würde bei den Altersversorgungssystemen zu Rechtsunsicherheit darüber führen, ob sie Vorbereitungen für auf sie zukommende Clearingpflichten treffen müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/834, zur Bewertung, ob gangbare technische Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und ob Maßnahmen zur Erleichterung solcher gangbaren technischen Lösungen erforderlich sind (COM(2020) 574 final vom 23.9.2020).