Artikel 1
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721 als „Swaps“ oder gemäß Abschnitt 761 des Dodd-Frank-Gesetzes als „wertpapierbasierte Swaps“ eingestuft werden und nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und vom Gouverneursrat des US-Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System, im Folgenden „ FRS“), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency, im Folgenden „OCC“), dem Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation, im Folgenden „FDIC“), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration, im Folgenden „FCA“) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency im Folgenden „FHFA“) als gedeckte Swap-Einrichtung angesehen wird und die Gegenpartei der in Titel 12 der Bundesgesetzesammlung festgelegten Swapmargin-Regel unterliegt, und zwar im Einzelnen Teil 45 (für die OCC), Teil 237 (für den FRS), Teil 349 (für den FDIC), Teil 624 (für die FCA) und Teil 1221 (für die FHFA) (im Folgenden gemeinsam „Swapmargin-Regel“).