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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/85 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2021

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“), deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb festgestellt werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaates gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mit denen der Union sollte daher nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in den USA geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen und deren Eignung zur Minderung der Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der USA (Securities and Exchange Commission, im Folgenden „SEC“) ist die zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs hinsichtlich Geschäften mit Wertpapieren und Derivatekontrakten, die auf einem Wertpapier, einer Anleihe oder auf einem begrenzten Wertpapiersatz oder -index beruhen („wertpapierbasierte Derivatekontrakte“). Die Derivatekontrakte im Zuständigkeitsbereich der SEC entsprechen somit einer Untergruppe der Derivatekontrakte, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über CCPs Anwendung finden. Sonstige Derivatekontrakte fallen in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission, im Folgenden „CFTC“) und sind bereits Gegenstand des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/377 der Kommission (2). Die vorliegende Prüfung bezieht sich somit auf die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den USA für von der SEC beaufsichtigte CCPs gelten, und nicht auf die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für CCPs, die in die Zuständigkeit der CFTC fallende Clearingdienste erbringen. Der vorliegende Beschluss sollte eine CCP, die sowohl von der SEC als auch von der CFTC beaufsichtigt wird, deshalb nur im Hinblick auf Clearingdienste betreffen, die in die Zuständigkeit der SEC fallen.

(7)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in den USA für von der SEC beaufsichtigte CCPs gelten, sind in den für Clearingstellen geltenden Vorschriften des Securities Exchange Act von 1934 (3) (im Folgenden „Börsengesetz“), des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (4) (im Folgenden „Dodd-Frank Gesetz“) und den Vorschriften, die die SEC im Rahmen dieser Gesetze erlassen hat, festgelegt. Darüber hinaus sind die Regeln, Grundsätze und Verfahren von CCPs, die von der SEC registriert wurden, für die betreffende CCP rechtsverbindlich. Die SEC beschreibt in einer am 1. Oktober 2020 veröffentlichten Arbeitsunterlage, welche Vorschriften für von ihr beaufsichtige CCPs gelten und wie diese angewandt werden (5).

(8)

Die SEC definiert CCPs als Clearingstellen, die zwischen den Gegenparteien eines Finanzmarktgeschäfts agieren und als Käufer für alle Verkäufer und als Verkäufer für alle Käufer fungieren. Der Begriff „Clearingstelle“ wird in Abschnitt 23(A) des Börsengesetzes von 1934 als jegliche Person definiert, die als Vermittlerin bei der Ausführung von Zahlungen und/oder Lieferungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften tätig ist oder die Möglichkeit bietet, Daten über die Abwicklungsbedingungen von Wertpapiergeschäften zu vergleichen, die Zahl der abzuwickelnden Wertpapiergeschäfte zu verringern oder Zuständigkeiten bei der Wertpapierabwicklung zuzuweisen.

(9)

Die SEC kann Clearingstellen als Clearingstellen mit komplexerem Risikoprofil ausweisen. Eine CCP, die wertpapierbasierte Swaps abwickelt, wird in jedem Fall zu den Clearingstellen mit komplexerem Risikoprofil gezählt. Darüber hinaus kann der Rat zur Beaufsichtigung der Finanzstabilität (Financial Stability Oversight Council) eine CCP nach Maßgabe des Dodd-Frank Gesetzes als systemrelevant einstufen. CCPs mit komplexerem Risikoprofil oder systemrelevante CCPs werden als „erfasste Clearingstellen“ eingestuft. Für solche CCPs gilt der erweiterte Rechtsrahmen nach der Vorschrift 17AD-22(d) und (e) der SEC. Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Gleichwertigkeit der in den USA geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an CCPs, die diesem erweiterten Rechtsrahmen unterliegen.

(10)

Eine CCP, die Geschäfte mit Wertpapieren oder mit wertpapierbasierten Derivatekontrakten, die in dem betreffenden Gesetz als wertpapierbasierte Swaps bezeichnet werden, cleart, muss sich gemäß dem Börsengesetz, dem Dodd-Frank Gesetz und den Vorschriften der SEC bei der SEC registrieren lassen oder eine Befreiung von der Registrierung beantragen.

(11)

Das Börsengesetz schreibt keine spezifischen Instrumente oder Verfahren zur Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen vor. Eine CCP muss in ihren internen Regeln und Verfahren detailliert und verbindlich darlegen, wie sie die Anforderungen des Börsengesetzes erfüllen wird, kann bei der Festlegung dieser Regeln und Verfahren aber ihren besonderen Eigenschaften und Umständen Rechnung tragen, z. B. ihren Eigentums- und Leitungsstrukturen, Auswirkungen auf direkte und indirekte Teilnehmer, ihrer Mitgliederbasis, den bedienten Märkten und den mit den geclearten Produkten verbundenen Risiken. Nachdem eine CCP von der SEC registriert wurde, werden die von der SEC genehmigten Regeln, Grundsätze und Verfahren für die betreffende CCP rechtsverbindlich.

(12)

Durch die Registrierung bei der SEC wird die CCP eine „selbstregulierende Organisation“ im Sinne von Abschnitt 3(a)26 des Börsengesetzes und muss als solche für jede Änderung der Regeln eine Genehmigung bei der SEC beantragen. Die SEC prüft, ob die vorgeschlagene Änderung der Regeln mit den Regulierungsstandards des Börsengesetzes und der Vorschriften der SEC im Einklang steht.

(13)

Somit bestehen die rechtsverbindlichen Anforderungen der USA für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs aus zwei Ebenen. Die erste Ebene besteht aus den primären Vorschriften und Anforderungen (im Folgenden „Primärvorschriften“), die in Abschnitt 3a(23) und 17A des Börsengesetzes, den Titeln VII und VIII des Dodd-Frank Gesetzes und in den Vorschriften der SEC, insbesondere in Vorschrift 17AD-22, festgelegt sind. Die zweite Stufe bilden die internen Regeln und Verfahren der erfassten Clearingstellen, die nach der Registrierung bei der SEC für diese CCPs rechtsverbindlich werden und somit zu den Vorschriften gehören, deren Einhaltung durch die SEC überwacht wird. Bei der Beurteilung, ob die als erfasste Clearingstellen eingestuften CCPs die rechtsverbindlichen Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, muss die Kommission neben den Anforderungen des Börsengesetzes, des Dodd-Frank Gesetzes und der Vorschriften der SEC die in den internen Regeln und Verfahren dieser CCPs festgelegten rechtsverbindlichen Anforderungen einbeziehen.

(14)

Eine als erfasste Clearingstelle eingestufte CCP und deren interne Regeln müssen die in den Primärvorschriften festgelegten hohen Standards erfüllen, um von der SEC registriert zu werden. Diese Anforderungen, ergänzt durch die internen Regeln und Verfahren der CCP, führen zu wesentlichen Ergebnissen, die der Wirkung der Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. Insbesondere muss eine als erfasste Clearingstelle eingestufte CCP Anforderungen in Bezug auf ihre Organisationsstruktur und -ordnung erfüllen, um gewährleisten zu können, dass das Clearing und die Abwicklung zügig und korrekt ausgeführt werden, die unter ihrer Kontrolle stehenden Wertpapiere und Fonds sicher aufbewahrt werden und der Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses gewahrt wird, einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Geschäftsleitung, das Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen, Aufbewahrungspflichten, qualifizierte Beteiligungen, an die zuständige Behörde übermittelte Informationen, Interessenkonflikte, Geschäftskontinuität, Auslagerung, Geschäftsgebaren und Kunden-Kontentrennung sowie Liquiditätsrisiko, Sicherheiten, Anlagepolitik und Abwicklungsrisiko. Weitere Anforderungen betreffen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, die Gebühren sowie die Regelungen für die Ahndung von Verstößen gegen die Regeln der CCP durch die Teilnehmer.

(15)

Dennoch unterscheiden sich die rechtsverbindlichen Anforderungen an als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs in einigen Aspekten von den Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(16)

Erstens verlangen die Primärvorschriften in Bezug auf Liquiditätsrisiken nicht, dass als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs über ausreichende Liquiditätsressourcen verfügen müssen, um das in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte „Prinzip der Liquidität für 2“ zu erfüllen, d. h. über die liquiden Mittel zu verfügen, um mindestens einen Ausfall der beiden Clearingmitglieder abdecken zu können, gegenüber denen sie die größten Risikopositionen halten. Als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs in den USA müssen jedoch Verfahren zur Deckung ungedeckter Liquiditätsdefizite einrichten, um sicherzustellen, dass zugesagte Mittel zur Verfügung stehen, wenn Verluste den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die größte Risikoposition halten, übersteigen. Wenn als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs wertpapierbasierte Derivatekontrakte clearen, müssen sie darüber hinaus gemäß den Primärvorschriften das „Prinzip der Liquidität für 2“ anwenden. Dieser Ansatz weicht zwar vom „Prinzip der Liquidität für 2“ gemäß den Artikeln 42-44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ab; die Primärvorschriften in Kombination mit den internen Regeln und Verfahren der CCPs führen jedoch zu wesentlichen Ergebnissen, die der Wirkung des „Prinzips der Liquidität für 2“ im Unionsrecht gleichwertig sind.

(17)

Zweitens sehen die Primärvorschriften keine Mindestliquidierungsfrist vor. Allerdings wenden alle als erfasste Clearingstellen eingestuften CCPs gemäß ihren internen Regeln und Verfahren eine Mindestliquidierungsfrist von zwei bis fünf Tagen an. Im Unionsrecht ist eine Mindestliquidierungsfrist von zwei Tagen für Nicht-OTC-Derivatekontrakte und fünf Tagen für OTC-Derivatekontrakte vorgesehen, wobei der Einschuss üblicherweise auf Nettobasis erhoben wird. Somit liefern die internen Regeln und Verfahren der CCPs wesentliche Ergebnisse, die der Wirkung der Unionsvorschriften für die Liquidierungsfristen gleichwertig sind.

(18)

Drittens verlangt das Unionsrecht die Anwendung einer von drei Maßnahmen zur Vermeidung prozyklischer Effekte, die dafür sorgen, dass die Einschüsse in wirtschaftlich stabilen Zeiten nicht zu gering sind und in Stressphasen nicht sprunghaft ansteigen. Solche Maßnahmen gewährleisten stabile und konservative Einschusszahlungen. Die Primärvorschriften enthalten keine entsprechende spezifische Anforderung. Als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs verfügen jedoch über interne Regeln und Verfahren, die prozyklischen Effekten entgegenwirken. Daher werden durch die internen Regeln und Verfahren der CCPs wesentliche Ergebnisse erzielt, die in ihrer Wirkung den EU-Bestimmungen zur Vermeidung prozyklischer Effekte gleichwertig sind.

(19)

Was schließlich die Trennung und Übertragbarkeit der von Clearingmitgliedern im Namen ihrer Kunden gehaltenen Positionen und Sicherheiten anbelangt, so müssen die Regeln, Grundsätze und Verfahren von als erfassten Clearingstellen eingestuften CCPs gemäß Vorschrift 17ADd-22(e)(14) die Trennung und Übertragbarkeit der im Namen eines Kunden des Clearingmitglieds gehaltenen Positionen und damit verbundenen Sicherheiten gewährleisten und diese Positionen und Sicherheiten wirksam vor Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds schützen, wenn diese CCPs wertpapierbasierte Derivatekontrakte clearen oder ein komplexeres Risikoprofil aufweisen; somit wird mit der Vorschrift 17ADd-22(e)(14) ein ähnlicher Ansatz verfolgt wie in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Für Barsicherheiten und börsennotierte Optionen beruhen die Primärvorschriften jedoch auf den für die Clearingmitglieder geltenden Regeln. In diesen Marktsegmenten gewährleisten die für Clearingmitglieder geltenden Regeln bereits ein angemessenes Maß an Kunden-Kontentrennung und Übertragbarkeit und somit einen angemessenen Schutz der Kundenpositionen und Sicherheiten. Obwohl die Regeln einen abweichenden Ansatz verfolgen, indem sie die Trennung und Übertragbarkeit in diesen Marktsegmenten auf der Ebene der Clearingmitglieder und nicht auf Ebene der CCP vorschreiben, führen beide Ansätze zu ähnlichen Ergebnissen in Bezug auf den Kundenschutz.

(20)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der USA, die für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs gelten, sollten daher als gleichwertig betrachtet werden, sofern die internen Regeln und Verfahren einer CCP, die eine Anerkennung beantragt, bestimmte Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement erfüllen. Insbesondere sollte eine CCP eine zweitägige Liquidierungsfrist für Nicht-OTC-Derivatekontrakte und eine fünftägige Liquidierungsfrist für OTC-Derivatekontrakte anwenden, jeweils auf Nettobasis. Darüber hinaus sollte die CCP Maßnahmen zur Vermeidung prozyklischer Effekte anwenden, die einer der drei in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Maßnahmen gleichwertig und dementsprechend geeignet sind, stabile und konservative Einschusszahlungen zu gewährleisten.

(21)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der SEC, die für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs gelten und sich aus den Bestimmungen des Börsengesetzes, des Dodd-Frank Gesetzes, der Vorschriften der SEC sowie den internen Regeln und Verfahren von als erfassten Clearingstellen eingestuften, registrierten CCPs ergeben, als rechtsverbindliche Anforderungen angesehen werden sollten, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, soweit sie die in diesem Beschluss festgelegten Standards für das Risikomanagement erfüllen.

(22)

Von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) können nur solche CCPs anerkannt werden, die die für erfasste Clearingstellen geltenden Vorschriften und rechtsverbindlichen Anforderungen erfüllen, die den in diesem Beschluss festgelegten Risikomanagementstandards entsprechen. Die ESMA sollte gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüfen, ob eine CCP, die von der SEC beaufsichtigt wird und in der Union eine Anerkennung beantragt, diese Risikomanagementstandards in ihren internen Regeln und Verfahren festgeschrieben hat. Insbesondere sollte die ESMA prüfen, ob die CCP für Nicht-OTC-Derivatekontrakte eine zweitägige Liquidierungsfrist und für OTC-Derivatekontrakte eine fünftägige Liquidierungsfrist anwendet, jeweils auf Nettobasis, und ob die CCP Maßnahmen zur Vermeidung prozyklischer Effekte anwendet, die einer der drei in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Maßnahmen gleichwertig und dementsprechend geeignet sind, stabile und konservative Einschusszahlungen zu gewährleisten.

(23)

Der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die für in Drittstaaten ansässige CCPs gelten, zudem dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung in diesem Rechtsraum gewährleisten.

(24)

Die SEC überwacht die CCPs unter ihrer Aufsicht laufend. Zusätzlich zu ihrer Befugnis, von einer registrierten CCP eingereichte Regeländerungen zu überprüfen und zu genehmigen, verfügt die SEC über weitreichende Befugnisse, Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen von CCPs zu verlangen und Prüfungen vor Ort durchzuführen, um bestehende und neu auftretende Risiken zu bewerten, die Einhaltung der für die CCP geltenden Regeln durch die CCP zu überwachen und um zu prüfen, ob die CCP die Einhaltung ihrer internen Regeln und Verfahren durch ihre Teilnehmer überwacht. Die SEC ist befugt, Änderungen der Regeln und Verfahren zu verlangen und kann im Falle eines Verstoßes gegen die geltenden Vorschriften zivilrechtliche Klagen auf Unterlassung erheben bzw. andere Rechtsbehelfe einlegen oder Verwaltungsverfahren einleiten. Infolge einer Prüfung durch die SEC kann die Registrierung widerrufen werden, wenn Mängel nicht behoben werden. Diese Befugnisse gelten auch für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs.

(25)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen in Bezug auf CCPs, einschließlich als erfasste Clearingstellen eingestufter CCPs, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(26)

Der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen.

(27)

Nicht US-amerikanische CCPs können bei der SEC eine Registrierung als Clearingstelle beantragen. Bislang hat die SEC eine solche Registrierung bzw. Befreiung von der Registrierung für Clearingdienste verlangt, die in Zusammenhang mit an US-amerikanische Personen ausgestellte US-amerikanische Wertpapiere oder in Zusammenhang mit wertpapierbasierten Swaps erbracht werden.

(28)

Nicht US-amerikanische, von der SEC registrierte CCPs müssen die einschlägigen US-amerikanischen Bestimmungen erfüllen, einschließlich der SEC-Vorschriften, die für registrierte, als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs gelten. Mit dem Börsengesetz werden der SEC jedoch weitgehende Freistellungsbefugnisse verliehen. Nach Abschnitt 17A(b)(1) des Börsengesetzes kann die SEC eine Befreiung von aufsichtsrechtlichen Anforderungen erteilen, wenn dies mit dem öffentlichen Interesse, dem Anlegerschutz und den Zwecken von Abschnitt 17A des Börsengesetzes, einschließlich des zügigen und korrekten Clearings und Abwickelns von Wertpapiergeschäften und der Sicherung von Wertpapieren und Geldmitteln, vereinbar ist. Nach Abschnitt 36 des Börsengesetzes kann die SEC Personen, Wertpapiere oder Geschäfte bzw. Gruppen von Personen, Wertpapieren oder Geschäften von den Bestimmungen des Börsengesetzes oder der demgemäß erlassenen Regeln bzw. Vorschriften unter Vorbehalt oder vorbehaltlos befreien, soweit diese Befreiung im öffentlichen Interesse erforderlich oder angemessen und mit dem Anlegerschutz vereinbar ist. Nach Abschnitt 17A(k) des Börsengesetzes kann die SEC darüber hinaus Clearingstellen für das Clearing von wertpapierbasierten Swaps unter Vorbehalt oder vorbehaltlos eine Befreiung von der Registrierung erteilen, wenn sie feststellt, dass die Clearingstelle einer vergleichbaren, umfassenden Aufsicht und Regulierung durch die zuständigen Behörden im Herkunftsland dieser Clearingstelle unterliegt.

(29)

Die SEC hat eine Erklärung und Leitlinien (6) für in der Union zugelassene CCPs herausgegeben. Die Erklärung enthält eine umfassende Übersicht über den Rechtsrahmen, der für von der SEC registrierte CCPs gilt, und erläutert das Verfahren für die Beantragung von Registrierungen und Befreiungen. Sie enthält auch Beispiele dafür, wie die SEC von ihren Freistellungsbefugnissen Gebrauch macht, um zu vermeiden, dass im Vergleich zu den für eine CCP im Heimatland geltenden Anforderungen unnötige, doppelte oder inkohärente Anforderungen auferlegt werden, wenn der Rechtsrahmen des Heimatlands im Allgemeinen mit den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen (PFMI) des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden im Einklang steht. Die Erklärung und die Leitlinien führen außerdem aus, welche Faktoren die SEC bei der Prüfung von Anträgen auf Befreiung berücksichtigt; so prüft die SEC, inwieweit die CCP einer angemessenen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung durch die für die Beaufsichtigung zuständige nationale Behörde oder andere einschlägige Behörden im Heimatland der CCP unterliegt. Auf dieser Grundlage kann die SEC einer außerhalb der USA niedergelassenen CCP nach Feststellung der Vereinbarkeit dieser Befreiung mit dem Börsengesetz eine Befreiung gewähren, um die Anwendung einer SEC-Anforderung zu vermeiden, die im Hinblick auf die Anforderungen der für die CCP in ihrem Heimatland geltenden Regeln und Vorschriften unnötig, doppelt oder inkohärent wäre; dieses Vorgehen ist mit dem entsprechenden Verfahren für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vergleichbar.

(30)

Die Kommission stellt daher fest, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der SEC ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCP gewährleisten.

(31)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den USA auf CCPs angewandt werden, die die geltenden Vorschriften für erfasste Clearingstellen einhalten müssen und von der SEC registriert und beaufsichtigt werden, sollten als gleichwertig mit den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angesehen werden, womit die Anforderungen in Artikel 25 Absatz 6 dieser Verordnung als erfüllt gelten.

(32)

Dieser Beschluss stützt sich auf die in den USA geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an CCPs, die den zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses für erfasste Clearingstellen geltenden Vorschriften entsprechen müssen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA regelmäßig verfolgen, wie sich der in den USA geltende Rechts- und Aufsichtsrahmen für solche CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(33)

Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre die Gründe überprüfen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, einschließlich der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den USA auf CCPs angewandt werden, die die Vorschriften für erfasste Clearingstellen einhalten müssen und von der SEC registriert und beaufsichtigt werden. Von solchen regelmäßigen Überprüfungen unberührt bleibt die Befugnis der Kommission, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss festgelegten Entscheidung seitens der Kommission erfordern. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung zu jedem Zeitpunkt beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere wenn sich die Entwicklungen auf die Bedingungen auswirken, auf deren Grundlage dieser Beschluss erlassen wird.

(34)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 32).

(3)  Abschnitt (Section) 3(a)(23) und 17A.

(4)  Titel VII und VIII.

(5)  Arbeitsunterlage über die Regulierung von Clearingstellen (Staff Report on the Regulation of Clearing Agencies), Division of Trade and Markets/Office of Compliance Inspections and Examinations, https://www.sec.gov/files/regulation-clearing-agencies-100120.pdf (in englischer Sprache).

(6)  Erklärung über zentrale Gegenparteien, die nach der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen zugelassen sind und die Absicht haben, eine Registrierung als Clearingstelle oder eine Befreiung von bestimmten Anforderungen des Securities Exchange Act von 1934 zu beantragen (Statement on Central Counterparties Authorized under the European Markets Infrastructure Regulation Seeking to Register as a Clearing Agency or to Request Exemptions from Certain Requirements Under the Securities Exchange Act of 1934) [Release No. 34-90492], veröffentlicht am 30. November 2020 (in englischer Sprache).