Artikel 1
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721(a)(21) des Dodd-Frank-Gesetzes als sogenannte „Swaps“ der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und bei der CFTC als Swap-Händler oder wichtiger Swap-Akteur registriert ist.