Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans, die aus dem „Commodity Derivates Act 2009“ und den ergänzenden „Basic Guidelines on Supervision of Commodity Clearing Organisations“ bestehen und für die dort zugelassenen Clearingstellen für Waren- und Rohstoffgeschäfte (CTCOs) gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.