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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2273 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2016

über die Gleichwertigkeit in Kanada anerkannter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte Anforderungen an Clearing und bilaterales Risikomanagement sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft.

(2)

Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(3)

Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen zu einem, gemessen an den verfolgten Regulierungszielen, gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Kanada für anerkannte Börsen gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen entsprechen und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als anerkannte Börsen zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden.

(4)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen an in Kanada zugelassene anerkannte Börsen sind auf drei Ebenen festgelegt. Auf der ersten Ebene situieren sich Rechtsvorschriften der Provinzen und Territorien, die allgemeine Anforderungen enthalten, denen die Betreiber von Handelsplätzen nachkommen müssen, wenn sie ihre Tätigkeiten in einer Provinz oder einem Territorium ausüben wollen. Spezifischere, stärker detaillierte Anforderungen an anerkannte Börsen sind in „nationalen Instrumenten“ (NI) festgelegt, die die zweite Ebene darstellen. NI werden durch die Wertpapierregulierungsbehörden (Securities Regulatory Authorities, SRA) der jeweiligen Provinzen und Territorien verabschiedet und regeln Bereiche wie fairen Zugang und Transparenz, Clearing und Abwicklung, Berichterstattung und Offenlegungspflichten. Die dritte Ebene bilden Anerkennungsanordnungen. Diese werden von der zuständigen SRA für jede anerkannte Börse ausgegeben und enthalten die operativen Bedingungen, die jede anerkannte Börse erfüllen muss. Von einer SRA ausgegebene Anerkennungsanordnungen haben Gesetzeskraft, und jeder Verstoß gegen die darin festgelegten Bedingungen stellt einen Verstoß gegen das Wertpapierrecht oder den rechtlichen Rahmen für Warentermingeschäfte dar.

(5)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Kanada anerkannte Börsen führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zu anerkannten Börsen, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Finanzinstrumenten aus dem Handel, Überwachung der Einhaltung der Regeln für anerkannte Börsen und Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen.

(6)

Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Zwar können Aktien zum Handel an in Kanada zugelassenen anerkannten Börsen zugelassen werden, doch ist die Bewertung der entsprechenden Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant, da in diesem Beschluss die Gleichwertigkeit der rechtsverbindlichen Anforderungen an Drittlandsmärkte für Derivatekontrakte, die auf diesen Märkten durchgeführt werden, geprüft werden soll.

(7)

In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Kanada zugelassene anerkannte Börsen zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG.

(8)

SRA sind für die Regulierung und Beaufsichtigung der unter ihrer rechtlichen Zuständigkeit zugelassenen anerkannten Börsen zuständig. Ihre Aufsichtsbefugnisse umfassen u. a. die Befugnis, über den Handel und die Art und Weise, in der anerkannte Börsen ihre Tätigkeit ausüben, zu entscheiden. Zudem müssen anerkannte Börsen nach Maßgabe der sie betreffenden Anerkennungsanordnung den SRA jeden Verdacht auf einen Verstoß gegen das Wertpapierrecht durch Teilnehmer und ihre Kunden melden und sind ferner dazu verpflichtet, den SRA regelmäßig über den Stand ihrer Untersuchungen und Disziplinarmaßnahmen Bericht zu erstatten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten verfügen anerkannte Börsen über eigenes Ermittlungs- und Durchsetzungspersonal, das den Handel laufend überwacht und vor Ort Aktenprüfungen des Handels der Teilnehmer durchführt. SRA haben im Falle eines Verstoßes gegen das Wertpapierrecht (Gesetze, nationale Instrumente, Regeln und Anerkennungsanordnungen) auch die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen gegen anerkannte Börsen. Sanktionen umfassen Geldbußen, Verwarnungen, den Widerruf der Anerkennungsanordnung oder die Aussetzung der Registrierung oder das Hinzufügen zusätzlicher Bedingungen, die anerkannte Börsen erfüllen müssen, um mit dem Wertpapierrecht konform zu sein.

(9)

Daher sollte davon ausgegangen werden, dass diese Finanzmärkte in Kanada dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen.

(10)

Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten in Bezug auf in Kanada zugelassene anerkannte Börsen daher als erfüllt angesehen werden.

(11)

Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kanada geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an anerkannte Börsen. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für anerkannte Börsen weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen.

(12)

Die regelmäßige Überprüfung der für in Kanada anerkannte Börsen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).