Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2269 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(3)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Indien zugelassene CCPs. Diese fachlichen Empfehlungen gelangen zu dem Schluss, dass die in Indien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs, die interne Vorschriften und Verfahren in verschiedeneren Bereichen anwenden, welche rechtsverbindliche Anforderungen darstellen, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Indien für dort zugelassene zentrale CCPs gelten, die von Unternehmen begebene Wertpapiere und Finanzderivate clearen und der Aufsicht und Überwachung durch den Securities and Exchange Board of India (SEBI) (im Folgenden „SEBI-System“) unterliegen, bestehen aus dem Securities Contracts (Regulation) Act 1956 (im Folgenden „SCRA“) und den Securities Contracts (Regulation) (Stock Exchange and Clearing Corporations) Regulations 2012 (im Folgenden „Verordnungen“), die vom SEBI in Ausübung der ihm aufgrund des SCRA und des Securities and Exchange Board of India Act (im Folgenden „SEBI-Gesetz“) übertragenen Befugnisse im Juni 2012 erlassen wurden. Durch ein Rundschreiben vom 4. September 2013 (im Folgenden „Rundschreiben“) hat der SEBI die Grundsätze der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) angenommen und Clearingunternehmen und andere Finanzmarktsysteme zu deren Einhaltung verpflichtet.

(7)

Das SCRA und die Verordnungen bilden den Rahmen für die Zulassung von Clearingsystemen als anerkannte Clearingunternehmen (im Folgenden „RCCs“) durch die Zentralregierung und den SEBI. Antragstellende Clearingeinrichtungen müssen spezifischen Anforderungen bezüglich der Gewährleistung einer fairen Tätigkeit und des Anlegerschutzes genügen. Darüber hinaus können den RCCs von der Zentralregierung und dem SEBI Bedingungen auferlegt werden. RCCs müssen interne Vorschriften und Verfahren festlegen, die von der Zentralregierung und dem SEBI vor der Gewährung einer RCC-Zulassung geprüft werden und mit den für das jeweilige RCC festgelegten Bedingungen übereinstimmen müssen. Interne Vorschriften und Verfahren von RCCs dürfen ohne die vorherige Zustimmung des SEBI nicht geändert werden. Zudem kann der SEBI für RCCs interne Vorschriften zu bestimmten Aspekten festlegen oder bestehende interne Vorschriften für RCCs ändern, wenn er dies für notwendig oder zweckmäßig hält. Er ist berechtigt, RCCs mit Sanktionen zu belegen, wenn diese gegen ihre internen Vorschriften und Verfahren oder die Anweisungen des SEBI verstoßen.

(8)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Indien zugelassene CCPs, die Staatsanleihen, Geldmarktinstrumente und Deviseninstrumente clearen und der Aufsicht der Reserve Bank of India (im Folgenden „RBI“) (im Folgenden „RBI-System“) unterliegen, bestehen im Settlement Systems Act 2007 (im Folgenden „PSSA“) und den Payment and Settlement Systems Regulations 2008 (im Folgenden „PSS-Verordnungen“). Die RBI berechtigt Unternehmen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, als Clearinghäuser tätig zu werden (im Folgenden „zugelassene Clearinghäuser“). Darüber hinaus kann die RBI die Zulassung an spezifische Bedingungen knüpfen; in diesem Fall ist die Zulassung nur so lange gültig, wie die spezifischen Bedingungen erfüllt werden. Unter dem PSSA zugelassene Clearinghäuser legen interne Vorschriften und Verfahren fest und sind verpflichtet, ihre Tätigkeit im Einklang mit diesen auszuüben.

(9)

Ferner ist die RBI nach dem PSSA ermächtigt, allgemeine Anweisungen sowie Anweisungen für bestimmte zugelassene Clearinghäuser zu erlassen. Beide Arten von Anweisungen müssen von den zugelassenen Clearinghäusern eingehalten werden. Gemäß dem von der RBI am 26. Juli 2013 herausgegebenen „Policy Document for Regulation and Supervision of Financial Market Infrastructures“ sind alle zugelassenen Clearinghäuser verpflichtet, die PFMI zu erfüllen.

(10)

Dieser Beschluss betrifft nur die Gleichwertigkeit der für RCCs und zugelassene Clearinghäuser geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen und nicht die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für CCPs, die Clearingdienstleistungen im Bereich der Waren- und Rohstoffmärkte erbringen und von der Forward Markets Commission reguliert und beaufsichtigt werden.

(11)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Indien zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die zentralen Grundsätze, die RCCs und zugelassene Clearinghäuser erfüllen müssen, um in Indien eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden „Primärvorschriften“), lassen sich wie folgt darstellen: a) nach dem SEBI-System sind die zentralen Grundsätze für RCCs im SCRA und den Verordnungen festgelegt und werden durch das Rundschreiben vom 4. September 2013, nach dem die PFMI einzuhalten sind, ergänzt; b) nach dem RBI-System sind die Hauptgrundsätze im PSSA und in den PSS-Verordnungen sowie im Policy Document for Regulation and Supervision of Financial Market Infrastructures, nach dem die PFMI einzuhalten sind, festgelegt. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Indiens dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen die RCCs ihre internen Vorschriften und Verfahren der SEBI zur Genehmigung vorlegen. Nach dem RBI-System müssen zugelassene Clearinghäuser bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihre internen Vorschriften und Verfahren einhalten. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Indien dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie die RCCs und die zugelassenen Clearinghäuser diese Standards erfüllen werden. Darüber hinaus enthalten die internen Vorschriften und Verfahren der RCCs und der zugelassenen Clearinghäuser zusätzliche, die Primärvorschriften in bestimmten Punkten ergänzende Bestimmungen. Die internen Vorschriften und Verfahren von RCCs und zugelassenen Clearinghäusern, die die PFMI umsetzen, sind für RCCs und zugelassene Clearinghäuser rechtlich bindend.

(12)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für in Indien ansässige RCCs und zugelassene Clearinghäuser geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(13)

In Indien zugelassene RCCs und zugelassene Clearinghäuser gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Indien geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Indien ansässigen RCCs und zugelassenen Clearinghäusern für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(14)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Indien ansässige RCCs und zugelassene Clearinghäuser können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für in Indien zugelassene RCCs und zugelassene Clearinghäuser samt den ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, die die Einhaltung der PFMI erfordern, mindern das geringere Risiko in Indien und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(15)

Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens sicherstellen, dass die dort zugelassenen RCCs und zugelassenen Clearinghäuser rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(16)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Indien für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Die Beaufsichtigung der RCCs obliegt dem SEBI. Der SEBI kann interne Vorschriften für RCCs zu bestimmten Aspekten festlegen oder bestehende interne Vorschriften von RCCs ändern und damit das gleiche Ergebnis bewirken, das eine Festlegung oder Änderung dieser Vorschriften durch das betreffende RCC bewirkt hätte. Darüber hinaus hat der SEBI die Möglichkeit, den RCCs zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie des Handels, der Anleger oder des Wertpapiermarktes Anweisungen zu erteilen. RCCs unterliegen Inspektionen, Ermittlungen und Prüfungen durch den SEBI und müssen dem SEBI Auskünfte über ihre Geschäftstätigkeit erteilen. Das SCRA sieht vor, dass RCCs im Fall des Verstoßes gegen interne Vorschriften und Verfahren oder gegen die Anordnungen des SEBI mit Sanktionen belegt werden können. Darüber hinaus können die Zentralregierung und der SEBI einem RCC die Zulassung entziehen, um das öffentliche Interesse oder die Interessen des Handels zu schützen.

(18)

Die Beaufsichtigung der zugelassenen Clearinghäuser obliegt der RBI. Die RBI kann von zugelassenen Clearinghäusern Auskünfte verlangen und ist befugt, ihre Geschäftsräume zu inspizieren und Prüfungen vorzunehmen. In bestimmten Situationen kann die RBI zugelassene Clearinghäuser auffordern, ihre Verhaltensweise einzustellen und die notwendigen Handlungen vorzunehmen, um die jeweilige Situation zu beheben. Ferner ist für den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen des PSSA oder der Verordnungen, Verfügungen und Anweisungen der RBI die Verhängung von Sanktionen vorgesehen. Schließlich kann die RBI einem zugelassenen Clearinghaus die Zulassung entziehen, wenn das zugelassene Clearinghaus gegen die Bestimmungen des PSSA, die PSS-Verordnungen oder die Verfügungen und Anweisungen des RBI verstößt oder die an seine Zulassung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt.

(19)

Es sollte daher festgestellt werden, dass die in Indien zugelassenen RCCs und Clearinghäuser dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen.

(20)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(21)

Drittstaat-CCPs können eine Zulassung als „zugelassenes Clearinghaus“ unter dem RBI-System beantragen, die es ihnen ermöglicht, dieselben Clearingdienstleistungen zu erbringen, die auch in Indien ansässige CCPs erbringen dürfen. Drittstaat-CCPs können von bestimmten Anforderungen, die für RCCs und zugelassene Clearinghäuser in Indien gelten, freigestellt werden unter der Voraussetzung, dass sie die PFMI erfüllen und dass die RBI mit der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Drittstaats eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat. Die Beurteilung des Zulassungsantrags kann auf der Grundlage der von der Aufsichtsbehörde des Drittstaats übermittelten Informationen erfolgen.

(22)

Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten.

(23)

Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für RCCs und zugelassene Clearinghäuser in Indien gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Indiens für RCCs und zugelassene Clearinghäuser weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(24)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Indien für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(25)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).