Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz, die aus der Nationalbankverordnung und den dazu erlassenen Vorschriften sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und den dazu erlassenen Verordnungen und Rundschreiben, ergänzt durch den Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung, bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.