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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2040 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens bestimmter Provinzen Kanadas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der kanadischen Provinzen Alberta, British Columbia, Manitoba, Ontario und Quebec (im Folgenden „betroffene Provinzen“) gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die Bewertung, ob die in den betroffenen Provinzen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Kanadas für CCPs, die in den betroffenen Provinzen zugelassen sind, bestehen in den jeweiligen Wertpapiergesetzen und den dazu von der jeweiligen provinzeigenen Wertpapierregulierungsbehörde erlassenen Vorschriften und Verordnungen sowie allen weiteren Beschlüssen, Anweisungen oder Verfügungen, die von den betreffenden Wertpapierregulierungsbehörden erlassen wurden (im Folgenden „provinzeigene Wertpapierordnung“) und für die in diesen Provinzen tätigen CCPs gelten.

(7)

Für die Zwecke dieses Beschlusses handelt es sich bei diesen Wertpapierregulierungsbehörden um die „Alberta Securities Commission“ (im Folgenden „ASC“) in Alberta, die „Autorité des marchés financiers“ (im Folgenden „AMF“) in Quebec, die „British Columbia Securities Commission“ (im Folgenden „BCSC“) in British Columbia, die „Manitoba Securities Commission“ (im Folgenden „MSC“) in Manitoba und die „Ontario Securities Commission“ (im Folgenden „OSC“) in Ontario. Die Wertpapierregulierungsbehörden arbeiten zusammen, um das Wertpapierrecht weiterzuentwickeln und umzusetzen und das bestehende Recht in konsistenter und koordinierter Weise zu verwalten, zu überwachen und durchzusetzen.

(8)

Eine CCP, die ihre Geschäftstätigkeit in einer der betroffenen Provinzen ausüben will, muss über eine Zulassung der betreffenden Wertpapierregulierungsbehörde verfügen. Diese Zulassung kann entweder in Form der Anerkennung oder in Form einer Freistellung von der Anerkennung erfolgen. Die Anerkennung beinhaltet die vollumfängliche Anwendung der jeweiligen provinzeigenen Wertpapierordnung. CCPs, die in mehreren betroffenen Provinzen tätig sind, müssen in mindestens einer Provinz als anerkannte CCP zugelassen sein und unterliegen den jeweils strengsten Anforderungen der Provinzen, in denen sie tätig sind. CCPs, die bereits in einer anderen Provinz anerkannt sind und somit der direkten Beaufsichtigung durch die Wertpapierregulierungsbehörde der Provinz unterstehen, in der die Anerkennung erteilt wurde, werden üblicherweise von der Anerkennung freigestellt, sofern sie von der zuständigen Wertpapierregulierungsbehörde nicht als systemrelevant oder als erhebliches Risiko für die Kapitalmärkte eingestuft werden. Gelten für die von der Anerkennung freigestellten CCPs in den Provinzen, in denen sie anerkannt wurden, weniger strengen Anforderungen als in den Provinzen, in denen sie von der Anerkennung freigestellt sind, werden ihnen von den Wertpapierregulierungsbehörden zusätzliche Bedingungen auferlegt. Besteht die Möglichkeit, dass CCPs ein systemisches Risiko für das kanadische Finanzsystem darstellen, können sie auch von der Bank of Canada als systemrelevant eingestuft werden.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Alberta zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Alberta, den dazu erlassenen Vorschriften und Verordnungen sowie sämtlichen Beschlüssen, Anweisungen oder Verfügungen der ASC (im Folgenden „Wertpapierrecht von Alberta“). Um in Alberta Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der ASC als anerkannte Clearingstelle oder als von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestellte Clearingstelle“). In Alberta zugelassene CCPs müssen das Wertpapierrecht von Alberta einhalten. Als anerkannte Clearingstelle werden CCPs von der ASC generell dann zugelassen, wenn diese es für sinnvoll hält, sie ihrer Aufsicht zu unterstellen. Bei einigen Clearinghäusern, die in anderen Provinzen anerkannt sind, kann sich die ASC allerdings auch auf die Beaufsichtigung durch eine andere Wertpapierregulierungsbehörde verlassen. Die ASC kann die Zulassung einer Clearingstelle als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen. Die ASC hat für alle Clearingstellen, die von ihr als anerkannte Clearingstellen zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) einzuhalten haben.

(10)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in British Columbia zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von British Columbia, den dazu erlassenen Vorschriften und Verordnungen sowie den Verfügungen der BCSC. Um in British Columbia Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der BCSC entweder als anerkannte Clearingstelle oder als von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestellte Clearingstelle“), was von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter den Auswirkungen der Tätigkeit der betreffenden Clearingstelle in British Columbia. Die BCSC kann die Zulassung einer Clearingstelle als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen. Die BCSC hat für alle Clearingstellen, die von ihr als anerkannte Clearingstellen zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen die PFMI einzuhalten haben.

(11)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Manitoba zugelassene CCPs bestehen im Warentermingesetz („Commodity Futures Act“) von Manitoba, dem Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Manitoba und den dazu erlassenen Vorschriften und Verfügungen der MSC. Um in Manitoba Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der MSC entweder als anerkannte Clearingstelle für Warentermingeschäfte, als anerkannte Clearingstelle für andere Wertpapiergeschäfte oder als von der Anerkennung freigestelltes Clearinghaus bzw. freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestelltes Clearinghaus“ bzw. „freigestellte Clearingstelle“). Die MSC kann die Zulassung einer Clearingstelle oder eines Clearinghauses als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle bzw. als anerkanntes oder freigestelltes Clearinghaus von Bedingungen abhängig machen. Die MSC hat für alle Clearingstellen und Clearinghäuser, die von ihr als anerkannte Clearingstellen bzw. anerkannte Clearinghäuser zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen bzw. Clearinghäuser die PFMI einzuhalten haben.

(12)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Ontario zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Ontario, den dazu erlassenen Verordnungen und Vorschriften sowie den dazu ergangenen Anweisungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen und sonstigen Anforderungen. Um in Ontario Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der OSC entweder als anerkannte Clearingstelle oder als von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestellte Clearingstelle“). Die OSC kann die Zulassung einer Clearingstelle als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen. Die OSC hat für alle Clearingstellen, die von ihr als anerkannte Clearingstellen zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen die PFMI einzuhalten haben.

(13)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Quebec zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Quebec, dem Derivategesetz („Derivatives Act“) von Quebec und dem Gesetz über die Finanzmarktbehörde („Act respecting the Autorité des marchés financiers“) (AAMF) sowie den nach dem Wertpapiergesetz von Québec und dem Derivategesetz von Québec erlassenen Verordnungen und den Beschlüssen und Verfügungen der AMF. Um in Quebec Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der AMF entweder als anerkanntes Clearinghaus oder als von der Anerkennung freigestelltes Clearinghaus (im Folgenden „freigestelltes Clearinghaus“). Die AMF kann die Zulassung eines Clearinghauses als anerkanntes oder freigestelltes Clearinghaus von Bedingungen abhängig machen. Die AMF hat für alle Clearinghäuser, die von ihr als anerkanntes Clearinghaus zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearinghäuser die PFMI einzuhalten haben.

(14)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für CCPs in den betroffenen Provinzen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an diesen CCPs ausgesetzt sind. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(15)

In den betroffenen Provinzen zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Kanada geclearten Derivatetransaktionen weniger als 3 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an zugelassenen CCPs in den betroffenen Provinzen für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(16)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in den betroffenen Provinzen zugelassene CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die für die in den betroffenen Provinzen zugelassenen CCPs geltenden Vorschriften, insbesondere die von den Wertpapierregulierungsbehörden erlassenen Anerkennungsverfügungen, die die Erfüllung der PFMIs verlangen, mindern das geringere Risiko in den betroffenen Provinzen und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(17)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen Provinzen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(18)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den betroffenen Provinzen für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(19)

Die Beaufsichtigung von CCPs, die in mehreren Provinzen zugelassen sind, erfolgt in Zusammenarbeit zwischen den Wertpapierregulierungsbehörden der betroffenen Provinzen. Bei CCPs, die von der Bank of Canada als mögliche Quelle für Systemrisiken eingestuft werden, erfolgt die Beaufsichtigung in Zusammenarbeit zwischen den Wertpapierregulierungsbehörden der betroffenen Provinzen und der Bank of Canada.

(20)

In Alberta verfügt die ASC über weitreichende Befugnisse, Abhilfe- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen eine zugelassene anerkannte oder von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle zu ergreifen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Clearingstelle gegen das Wertpapierrecht Albertas verstößt. Um die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen, sind sowohl anerkannte als auch von der Anerkennung freigestellte Clearingstellen zur Herausgabe von Informationen, Unterlagen oder Aufzeichnungen verpflichtet. Die ASC kann sowohl gegen anerkannte als auch freigestellte Clearingstellen Verwaltungsstrafen verhängen und die Anerkennung einer Clearingstelle oder die Verfügung über die Freistellung von der Anerkennung aussetzen, deren Bedingungen ändern oder sie zurücknehmen. Die ASC kann auch die gerichtliche Feststellung von Verstößen beantragen, sonstige gerichtliche Verfahren einleiten und Ermittlungen durchführen, die in der Verhängung verschiedenster Sanktionen münden können. Strafen können auch gegen Geschäftsführer und Bedienstete von Personen oder Unternehmen oder gegen andere Personen verhängt werden, die einen Verstoß gegen das Wertpapierrecht von Alberta genehmigen, erlauben oder dulden. Darüber hinaus führt die ASC bei anerkannten Clearingstellen Prüfungen vor Ort, regelmäßige Konsultationen sowie Überprüfungen und Analysen der erforderlichen Anmeldungen durch und kann Beschlüsse zu allen internen Vorschriften, Verfahren oder Praktiken anerkannter Clearingstellen fassen, wenn dies aus ihrer Sicht im öffentlichen Interesse liegt.

(21)

In British Columbia führt die BCSC die laufende Beaufsichtigung anerkannter Clearingstellen mittels periodischer Prüfungen vor Ort und regelmäßiger Kommunikation mit der oberen Leitungsebene der Clearingstelle sowie mittels Überprüfung der von der Clearingstelle gemeldeten Angaben und der Einhaltung der Anforderungen unter anderem in Bezug auf das Risikomanagement durch. Die BCSC verfügt über weitreichende Befugnisse, Abhilfe- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen eine zugelassene Clearingstelle zu ergreifen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Clearingstelle gegen das Wertpapierrecht von British Columbia verstößt. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Beschlüsse über die Satzung, Vorschriften, Verfahren oder Praktiken oder die Art und Weise der Geschäftsführung einer anerkannten Clearingstelle sowie Verfügungen in Bezug auf die anerkannte Clearingstelle, insbesondere auch die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung von Clearingstellen sowie die Durchführung von Ermittlungen, die zur Verhängung von Sanktionen führen können.

(22)

In Manitoba führt die MSC die laufende Beaufsichtigung zugelassener anerkannter oder von der Anerkennung freigestellter Clearingstellen durch. Allerdings werden freigestellte Clearingstellen von der MSC in eingeschränkterem Umfang beaufsichtigt. Bei anerkannten Clearingstellen oder Clearinghäusern erfolgt die Beaufsichtigung mittels periodischer Überprüfung der Meldungen, periodischer Prüfungen vor Ort, regelmäßiger Kommunikation mit der oberen Leitungsebene der Clearingstelle bzw. des Clearinghauses und einer jährlichen Bewertung der Risiken und Kontrollen. Der MSC stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um Verstöße einer zugelassenen Clearingstelle oder eines zugelassenen Clearinghauses gegen bestimmte Anforderungen zu ahnden; so kann sie unter anderem die Zulassung der Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen, die Verfügungen über die Zulassung der Clearingstelle bzw. des Clearinghauses aussetzen oder widerrufen oder Ermittlungen durchführen, die in der Verhängung von Geldbußen oder anderen Sanktionen münden können.

(23)

In Ontario führt die OSC die laufende Beaufsichtigung der als anerkannte Clearingstellen zugelassenen CCPs mittels periodischer Prüfungen vor Ort und regelmäßiger Kommunikation mit der oberen Leitungsebene der Clearingstelle, regelmäßiger Bewertung der Risiken und Kontrollen sowie mittels Überprüfung der von der Clearingstelle gemeldeten Angaben und der Einhaltung der Anforderungen unter anderem in Bezug auf das Risikomanagement durch. Allerdings werden freigestellte Clearingstellen von der OSC in eingeschränkterem Umfang beaufsichtigt. Die OSC verfügt über weitreichende Befugnisse, Beschlüsse über die Satzung, die Vorschriften und Verfahren sowie die Art und Weise der Geschäftsführung einer anerkannten Clearingstelle zu fassen und Abhilfe- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen eine zugelassene anerkannte oder von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle zu ergreifen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Clearingstelle gegen das Wertpapierrecht Ontarios verstößt. Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Erlass von Beschlüssen oder Verfügungen in Bezug auf die Clearingstelle, die Verhängung von Bedingungen, Beschränkungen oder Anforderungen für die Clearingstelle, die Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung der Clearingstelle sowie die Durchführung von Ermittlungen, die in der Verhängung von Geldbußen oder Sanktionen münden können.

(24)

In Quebec verfügt die AMF über umfassende Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten zugelassener Clearinghäuser und wacht über die Einhaltung des Wertpapiergesetzes von Quebec, des Derivategesetzes von Quebec und des AAMF. Diese Gesetze bilden den allgemeinen Rechtsrahmen, in dem die AMF die ihrer Aufsicht unterstehenden Finanzunternehmen, etwa zugelassene Clearinghäuser, kontrolliert. Die AMF kann von jedem zugelassenen Clearinghaus Informationen verlangen, eine Vernehmung unter Eid beantragen sowie Ermittlungen und Prüfungen vor Ort durchführen. Der AMF stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um Verstöße von Clearinghäusern gegen die Anforderungen zu ahnden. Sie kann unter anderem die Anwendung der internen Vorschriften und Verfahren eines anerkannten Clearinghauses aussetzen, die Veränderung einer Vorschrift oder Praxis eines anerkannten Clearinghauses verlangen, um die Konformität mit den geltenden Rechtsvorschriften herzustellen, Maßnahmen gegen ein zugelassenes Clearinghaus ergreifen, um die Erfüllung der gegenüber der AMF eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, Geldbußen gegen ein zugelassenes Clearinghaus verhängen und die Zulassung bzw. Freistellung eines Clearinghauses abändern, aussetzen oder widerrufen.

(25)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen Provinzen für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(26)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen Provinzen ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(27)

Drittstaat-CCPs, die in British Columbia oder Manitoba als Clearingstelle oder Clearinghaus tätig werden wollen, können in British Columbia und Manitoba bzw. müssen in Alberta, Ontario und Quebec einen Antrag auf Anerkennung oder auf Freistellung von der Anerkennung in der betroffenen Provinz stellen, um vorbehaltlich in der Anerkennungs- oder Freistellungsverfügung festgelegter geeigneter Bedingungen in Kanada dieselben Clearingdienste erbringen zu dürfen wie im betreffenden Drittstaat. Eine Freistellung kann gewährt werden, wenn die Drittstaat-CCP für den Markt der Provinz nicht von systemischer Bedeutung ist bzw. kein anderweitiges signifikantes Risiko für die Kapitalmärkte birgt, sofern sie vergleichbaren Rechtsvorschriften unterliegt. Allerdings können sich die Behörden, auch wenn die Drittstaat-CCP eine Anerkennung beantragen muss, auf die Beaufsichtigung durch die Regulierungsbehörden des Drittstaates verlassen, sofern die für die Drittstaat-CCP geltenden Rechtsvorschriften mit den geltenden Rechtsvorschriften der betroffenen Provinz vergleichbar sind.

(28)

Auch wenn das in den Rechtsvorschriften der betroffenen kanadischen Provinzen vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCP anders strukturiert ist als das Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass es ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(29)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen kanadischen Provinzen die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen der betroffenen Provinzen für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(30)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Kanada für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(31)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“, kurz „CPMI“).