DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2038 DER KOMMISSION
vom 13. November 2015
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Republik Korea für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
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Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Republik Korea (im Folgenden „Südkorea“) gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. |
(3) |
Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Südkorea zugelassene CCPs. Darin wurde auf eine Reihe von Unterschieden zwischen den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Südkorea und den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hingewiesen. Der vorliegende Beschluss stützt sich jedoch nicht nur auf eine vergleichende Analyse der rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Südkorea, sondern darüber hinaus auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen Südkoreas zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
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Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(5) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(6) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Südkorea von den dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus dem Finanzanlagedienstleistungs- und Kapitalmarktgesetz („Financial Investment Services and Capital Markets Act“) 2013 (im Folgenden „FSCMA“) und einer Reihe von Durchführungsverordnungen zum FSCMA. |
(7) |
Zugelassen werden CCPs von der Kommission für Finanzdienstleistungen („Financial Services Commission“, im Folgenden „FSC“). Bevor eine Zulassung zum Clearing erteilt werden kann, muss sich die FSC unter anderem vergewissern, dass die CCP über Eigenkapital mindestens in einer dem gesetzlichen Minimum entsprechenden Höhe, über einen ordnungsgemäßen und soliden Geschäftsplan sowie über die für den Anlegerschutz und die Ausübung des Clearinggeschäfts notwendigen personellen Ressourcen, Datenverarbeitungsanlagen und sonstigen physischen Einrichtungen verfügt und dass keinem ihrer Mitarbeiter nach dem FSCMA ein Tätigkeitsverbot erteilt wurde, Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorhanden sind und ihre Anteilseigner hinreichende Finanzkraft, Bonität und soziale Glaubwürdigkeit aufweisen. Bei Erteilung der Zulassung kann die FSC gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen stellen, um ein solides Management der CCP sicherzustellen und eine solide Marktordnung aufrechtzuerhalten. Zugelassene CCPs unterliegen der laufenden Überwachung durch die FSC sowie der Beaufsichtigung durch die Bank of Korea im Rahmen des koreanischen Zentralbankgesetzes. |
(8) |
Die FSC hat ihre Absicht bekundet, ihre Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden „FMIs“) nach den internationalen Standards zu bewerten, die in den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“, im Folgenden „CPSS“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“, im Folgenden „IOSCO“) vom April 2012 enthalten sind. Im März 2015 hat die FSC die Geschäftsleitlinie für Finanzmarktinfrastrukturen („Business Guideline for Financial Market Infrastructures“) mit spezifischen Standards veröffentlicht, die FMIs bei ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen des FSCMA und der zugehörigen Verordnungen erfüllen müssen. Mit dieser Leitlinie wurden die 24 Kernprinzipien der PFMIs zu 14 auf landestypische Verhältnisse zugeschnittenen Grundsätzen zusammengefasst und detaillierte Standards für deren Umsetzung aufgestellt. Im Dezember 2012 änderte die Bank of Korea ihre Verordnung über den Betrieb und die Verwaltung von Zahlungs- und Abrechnungssystemen („Regulation on the Operation and Management of Payment and Settlement Systems“), um die PFMIs als Aufsichtsstandards zu übernehmen. |
(9) |
Das FSCMA und die zugehörigen Verordnungen verpflichten CCPs auch zur Festlegung interner Vorschriften und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Regulierung ihrer Clearing- und Abwicklungssysteme erforderlich sind. Die Anforderungen des FSCMA, der zugehörigen Verordnungen, der Leitlinie und der Verordnung über den Betrieb und die Verwaltung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen werden also in den internen Vorschriften und Verfahren der Clearinghäuser umgesetzt. Gemäß FSCMA muss jede Änderung der Satzung oder der internen Vorschriften und Verfahren der CCPs von der FSC genehmigt werden. |
(10) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen Südkoreas weisen also eine zweistufige Struktur auf. Das FSCMA und die zugehörigen Verordnungen enthalten die übergeordneten Standards, die CCPs erfüllen müssen, um eine Zulassung für die Erbringung von Clearingdiensten in Südkorea zu erhalten. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Südkoreas dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen CCPs ihre internen Vorschriften und Verfahren gemäß der Geschäftsleitlinie für Finanzmarktinfrastrukturen der FSC zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren bilden die zweite Stufe der Anforderungen Südkoreas. |
(11) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für CCPs in Südkorea geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an diesen CCPs ausgesetzt sind. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(12) |
In Südkorea zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Südkorea geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Südkorea zugelassenen CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(13) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Südkorea zugelassene CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für diese CCPs samt der ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, mit denen die PFMIs umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Südkorea und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(14) |
Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(15) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südkorea für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(16) |
Für die Festlegung und Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften sowie für Kontrollen und Prüfungen bei Finanzinstituten ist die FSC zuständig. Als wichtigste Aufsichtsbehörde der CCPs verfügt die FSC über umfassende Befugnisse zur Kontrolle und Sanktionierung von CCPs und kann diesen unter anderem die Zulassung entziehen, ihre Geschäftstätigkeit aussetzen oder auslagern und Sanktionen gegen CCPs verhängen. Die alltägliche Beaufsichtigung erfolgt durch den Finanzaufsichtsdienst („Financial Supervisory Service“, im Folgenden „FSS“), der der FSC unterstellt ist. CCPs durchlaufen zweimal jährlich eine vierwöchige Prüfung und können auf Antrag der Aufsichtsbehörde auch außer der Reihe geprüft werden. Durch Überwachungs- und risikogestützte Prüfverfahren, in deren Rahmen auch Aufsichtsanforderungen getestet werden, verfolgt der FSS kontinuierlich, ob die CCPs die Anforderungen an das Risikomanagement einhalten. Darüber hinaus besteht eines der Hauptziele der Beaufsichtigung von CCPs durch die Bank of Korea darin, deren Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Die Bank of Korea übt diese Aufsicht aus, indem sie Informationen über CCPs auswertet, sie zweimal jährlich anhand der PFMIs bewertet und gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Die Bank of Korea ist befugt, solche Nachbesserungen durchzusetzen, im Falle wesentlicher Nachbesserungen mit Zustimmung des Ausschusses für Währungspolitik („Monetary Policy Committee“). |
(17) |
Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(18) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(19) |
Drittstaat-CCPs, die in Südkorea das Clearing von OTC-Derivaten durchführen wollen, müssen bei der FSC eine Genehmigung beantragen. |
(20) |
Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Rechtsraum, in dem die CCP ansässig ist, über hinreichend robuste, den Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas vergleichbare Rechtsvorschriften verfügt. Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung einer Drittstaat-CCP ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Südkorea und den zuständigen Drittlandsbehörden. |
(21) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass das in den Rechtsvorschriften Südkoreas vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCPs, die in Südkorea das Clearing von OTC-Derivaten durchführen wollen, ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet. |
(22) |
Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas für dort zugelassene CCPs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Südkoreas für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(23) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südkorea für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen. |
(24) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“, im Folgenden „CPMI“).