Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans, die aus dem „Financial Instruments and Exchange Act 2006“ (FIEA) und den ergänzenden „Comprehensive Guidelines for Supervision of Financial Market Infrastructures“ bestehen und für die dort zugelassenen COs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.