Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Verfahren und Voraussetzungen für eine Unterwerfung unter die Richtlinie

Artikel 1

Verfahren und Voraussetzungen für eine Unterwerfung unter die Richtlinie

(1)   Der Verwalter eines alternativen Investmentfonds (AIFM), der die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Voraussetzungen erfüllt und beschließt, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen, stellt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag.

Die Antragstellung erfolgt nach dem Verfahren, das in Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2011/61/EU und in den zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen festgelegt ist.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einen in Absatz 1 genannten AIFM von der Pflicht zur Übermittlung aller in Artikel 7 der genannten Richtlinie verlangten Unterlagen und Angaben befreien, wenn die betreffenden Angaben oder Unterlagen der zuständigen Behörde bereits zu Registrierungszwecken gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie oder als Teil des Zulassungsverfahrens nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelt wurden und diese Angaben und Unterlagen sich noch auf aktuellem Stand befinden, was vom AIFM schriftlich bestätigt wird.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt die Erlaubnis nach dem in Artikel 8 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren.