Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/03/2023
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Artikel 1 - Beschluss 2017/1217

Artikel 1

Die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ umfasst Allzweckreiniger, Küchenreiniger, Fensterreiniger und Sanitärreiniger, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallen und die bestimmungsgemäß für folgende Anwendungen hergestellt und vertrieben werden:

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Allzweckreiniger: Reinigungsmittel, die zur normalen Unterhaltsreinigung von harten Oberflächen in Innenräumen, wie Wänden, Böden und anderen festen Oberflächen, bestimmt sind.
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Küchenreiniger: Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung und Entfettung von Küchenoberflächen, wie z. B. Arbeitsplatten, Kochfeldern, Küchenspülen und Oberflächen von Küchengeräten bestimmt sind.
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Fensterreiniger, d. h. Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung von Fenstern, Glasflächen und anderen hochglanzpolierten Oberflächen bestimmt sind.
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Sanitärreiniger, d. h. Reinigungsmittel, die zur normalen Entfernung (auch durch Scheuern) von Schmutz oder Ablagerungen in sanitären Anlagen wie Waschküchen, Toiletten, Badezimmern und Duschen bestimmt sind.

Die Produkte dieser Gruppe können sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sein und werden entweder in gebrauchsfertiger oder unverdünnter Form vertrieben. Sie sind Gemische chemischer Stoffe. Produkte, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugefügten Mikroorganismen enthalten.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).