Artikel 7
1.
Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2012/720/EU bewertet.
2.
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2012/720/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
3.
Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.