Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2014

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/247/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 2012 beauftragte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In ihrer technischen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 gelangte die ESMA zu dem Ergebnis, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos für Ratingagenturen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Rahmen vergleichbar sei.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. In Mexiko unterliegen Ratingagenturen seit Juli 1993 der Regulierung und Aufsicht durch die mexikanische Banken- und Wertpapieraufsichtsbehörde (Comisión Nacional Bancaria y de Valores, CNBV). Seit Dezember 1999 dürfen sie das Ratinggeschäft nur betreiben und Ratingdienstleistungen erbringen, wenn sie zuvor die Genehmigung der CNBV erhalten haben. Am 17. Februar 2013 wurde die derzeit geltende, geänderte Ratingagentur-Verordnung (Disposiciones Aplicables a las Institutiones Calificadoras de Valores) von der CNBV in deren Amtsblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Die CNBV ist befugt, alle Handlungen oder Vorgänge, die einen Gesetzesverstoß darstellen könnten oder darzustellen geeignet sind, zu untersuchen. Die CNBV kann die Herausgabe aller Arten von Informationen und Unterlagen verlangen, Prüfungen vor Ort durchführen und Personen vorladen, die sachdienliche Hinweise zu einer Untersuchung liefern könnten. Ratingagenturen können mit einem dauerhaften, befristeten oder einstweiligen Tätigkeitsverbot belegt werden oder ihre Zulassung kann entzogen werden. Die CNBV ist außerdem befugt, Geldbußen zu verhängen. Die CNBV hat jährliche Compliance-Prüfungen bei den registrierten Ratingagenturen durchgeführt und auf dieser Grundlage Feststellungen getroffen und Strafmaßnahmen verhängt. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CNBV sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich der Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor. Aufgrund dessen sollte davon ausgegangen werden, dass Ratingagenturen in Mexiko Zulassungs- oder Registrierungspflichten unterliegen, die jenen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, und die für Ratingagenturen geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Mexikos wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b der genannten Verordnung gleichwertig sind. Bei der Bewertung, ob diese Bedingung erfüllt ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gebührend berücksichtigt werden. In Sachen Unternehmensführung schreibt der mexikanische Rahmen vor, dass Ratingagenturen über ein Leitungsorgan verfügen müssen, dem höchstens 21 Direktoren angehören, von denen mindestens 25 % die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen. Die unabhängigen Direktoren sind unter anderem für die Entwicklung der Ratingpolitik und der Ratingmethoden, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und die Überwachung der Prozesse zur Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung zuständig. Interessenkonflikte müssen ermittelt und abgestellt werden; über potenzielle Interessenkonflikte, die Einfluss auf die Ratings haben könnten, ist gegebenenfalls der Compliance-Beauftragte zu unterrichten. Stellt eine Ratingagentur Interessenkonflikte fest, die ihre Ratings beeinflussen könnten, darf sie die betreffenden Dienstleistungen nicht erbringen. Der mexikanische Rahmen enthält weitreichende organisatorische Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und der Vertraulichkeit, und sieht vor, dass die Ratingagenturen für ausgelagerte Tätigkeiten vollumfänglich haftbar bleiben. Unternehmen, die von Ratingagenturen ausgelagerte Dienstleistungen für diese erbringen, unterliegen ebenfalls der Aufsicht durch die CNBV. Die Ratingagenturen müssen eine förmliche Überprüfungsstelle einrichten, die die Ratingmethoden und Modelle überprüft, und der mexikanische Rahmen enthält weitreichende Offenlegungspflichten in Bezug auf Ratings und Ratingtätigkeiten. Mit dem mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen dürften daher hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität der Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Offenlegung der Ratingtätigkeiten dieselben Ergebnisse erzielt werden wie mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz der Integrität, Transparenz und guten Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Die mexikanische Verfassung legt fest, dass Verwaltungsbehörden nur dann tätig werden dürfen, wenn ihnen das geltende Recht ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht oder Befugnis überträgt. Soweit feststellbar, gibt es keine Rechtsvorschrift, die der CNBV oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings und Methoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen sollte daher als gleichwertig mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen angesehen werden. Die Kommission, unterrichtet durch die ESMA, sollte die Entwicklung des mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).