Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2012

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Kanadas mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/630/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), dessen Aufgaben inzwischen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übernommen wurden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) (ESMA) am 1. Januar 2011 eingerichtet wurde, sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Kanadas für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

Die ESMA vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2012 die Auffassung, dass der kanadische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit dem EU-Rechtsrahmen für Ratingagenturen anzusehen ist.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu prüfen, ob drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufend einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Kanada verfügt über einen umfassenden rechtsverbindlichen Rahmen für Ratingagenturen und die Verwendung von Ratings. Das National Instrument 25-101 Designated Rating Organizations (DRO) wurde am 27. Januar 2012 verabschiedet und trat am 20. April 2012 in Kraft. Gemäß diesem Rechtsrahmen werden Ratingagenturen von der Dachorganisation Canadian Securities Administrators (CSA) registriert und laufend überwacht. Zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten verfügt die CSA über ein breites, umfassendes Spektrum an Befugnissen. So hat sie Zugang zu Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen von Ratingagenturen und kann weitere einschlägige Informationen wie Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr anfordern. Sie kann Untersuchungen vor Ort durchführen und Bücher und Aufzeichnungen einsehen und prüfen. Die CSA kann ferner bei einem Verstoß gegen das National Instrument 25-101 ein Verfahren einleiten und dabei sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Wertpapierbereich zustehen. Unter anderem kann die CSA den Status einer DRO widerrufen, für jede Nichteinhaltung rechtlicher Verpflichtungen Geldstrafen in Höhe von bis zu 1 000 000 CAD verhängen und die DRO zu Korrekturmaßnahmen verpflichten, wenn in der Vergangenheit einschlägige Vorschriften nicht eingehalten wurden. Alle in Kanada ansässigen Ratingagenturen waren bis zum 30. April 2012 von der CSA als DRO registriert worden und unterliegen seither laufend deren Aufsicht. Die Ontario Securities Commission, das führende Aufsichtsorgan innerhalb der CSA, beabsichtigt, mindestens alle zwei Jahre Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CSA sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Der kanadische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und Ratingmethoden, der Bekanntgabe von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgabe von Ratingtätigkeiten. Daher bietet der kanadische Rahmen einen gleichwertigen Schutz hinsichtlich Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen und der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. In dieser Hinsicht verpflichtet Anhang A Abschnitt B des National Instrument 25-101 Ratingagenturen dazu, einen Ausschuss einzusetzen, der für die Umsetzung eines strengen, formalen Verfahrens für die Herausgabe und Überprüfung der angewandten Methoden, Modelle und zentralen Ratingannahmen zuständig ist. Weder die CSA noch eine andere Behörde ist befugt, auf dieses Verfahren oder auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der kanadische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Daher ist der kanadische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen. Die Kommission wird die Entwicklung des kanadischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen sowie die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, in Zusammenarbeit mit der ESMA auch weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.