Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6418)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/578/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators — CESR), sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

Der CESR vertrat in seiner am 21. Mai 2010 vorgelegten Stellungnahme die Auffassung, dass der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen in Bezug auf Ratingagenturen als gleichwertig mit der Verordnung betrachtet werden kann.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung zu prüfen, ob die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen besteht aus den die Regulierung von Ratingagenturen betreffenden Bestimmungen des Finanzinstrument- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948), der Kabinettsverordnung über das Finanzinstrumentgeschäft (Verordnung Nr. 52 von 2007) und der Verordnung über Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 des Finanzinstrument- und Börsengesetzes (Verordnung des Finanzministeriums Nr. 14 von 1993) sowie den Umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Wirtschaftsbeteiligte, die im Geschäft mit Finanzinstrumenten tätig sind (Beilage) und den Leitlinien für die Aufsicht über Ratingagenturen. Im Juni 2009 verabschiedete das japanische Parlament Gesetze, mit denen ein neuer Regelungsrahmen für Ratingagenturen eingeführt wurde, und im Dezember 2009 folgten verschiedene Verordnungen des Kabinetts mit Durchführungsvorschriften zu diesem Rahmen. Gemäß dem Rahmen, der im April 2010 in Kraft trat, müssen Ratingagenturen bei der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (JFSA) eingetragen sein, damit ihre Ratings in Japan zu regulatorischen Zwecken verwendet werden können, und der Rahmen sieht rechtsverbindliche Pflichten für Ratingagenturen und deren laufende Kontrolle vor. Die JFSA verfügt über ein breites Spektrum umfassender Befugnisse und kann bei Verstößen gegen die Regulierung von Ratingagenturen betreffende Bestimmungen des Finanzinstrument- und Börsengesetzes verschiedene Maßnahmen, darunter auch Sanktionen, gegen Ratingagenturen verhängen.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Die japanische Regelung basiert auf der Treuepflicht, auf der Pflicht von Ratingagenturen, im Interesse der fairen und angemessenen Ausübung der Ratingtätigkeit funktionierende Kontrollsysteme in Form einer Vielzahl detaillierter und verbindlicher Vorschriften einzuführen, auf ausführlichen Bestimmungen über Vermeidung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und auf der Pflicht, Informationen aufzuzeichnen und sowohl der JFSA als auch der Öffentlichkeit offenzulegen. Der japanische Rahmen entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und Ratingmethoden, der Offenlegung von Ratings und den allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgaben über Ratingtätigkeiten. Daher bietet der japanische Rahmen einen gleichwertigen Schutz von Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Der JFSA ist per Gesetz eine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden untersagt.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Daher ist der japanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.