Artikel 1
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September bis zum 30. Dezember 2016 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.
(2) Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet:
a) |
der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven; |
b) |
der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung; |
c) |
der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen. |