Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2016/1376

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER