Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/2013

Artikel 1

Standardabweichungen

Bei der Berechnung des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls für die Krankenkostenversicherung und proportionale Rückversicherung im Rahmen des gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystems in den Niederlanden verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Standardabweichungen:

a)

2,7 % für das Prämienrisiko für die Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung (NSLT);

b)

5 % für das Rückstellungsrisiko für die Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung (NSLT).