Artikel 7
Änderungen des internen Modells
(1) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erbringt im Antrag auf Genehmigung einer größeren Änderung des internen Modells den Nachweis, dass nach der Übernahme der größeren Änderungen des internen Modells die in Artikel 101, 112 und 120 bis 126 der Richtlinie 2009/138/EG und im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt würden.
(2) Der Antrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthält die in Artikel 2 genannten Dokumente, sofern deren Inhalt von der größeren Änderung des internen Modells betroffen wäre, einschließlich einer genauen Angabe der vorgenommenen Änderungen sowie einer ausführlichen Beschreibung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen der größeren Änderung auf das genehmigte interne Modell und dessen Ergebnisse.