Artikel 29
Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung der in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW anhand des in Artikel 7 dieser Richtlinie beschriebenen Verfahrens erfolgt.