Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 29 - Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber

Artikel 29

Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung der in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW anhand des in Artikel 7 dieser Richtlinie beschriebenen Verfahrens erfolgt.