Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 29 - Richtlinie 2010/42/EU

Artikel 29

Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung der in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW anhand des in Artikel 7 dieser Richtlinie beschriebenen Verfahrens erfolgt.