Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. Neuordnung des Portfolios“ eine signifikante Änderung der Zusammensetzung des Portfolios eines OGAW;

2. synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren“ synthetische Indikatoren im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden ( 1 ).


( 1 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.