Aktualisiert 22/10/2024
Nicht mehr in Kraft seit 14/12/2008

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2

Artikel 2

(1)   Bis zum 1. April 2007 legt die Kommission dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen ersten Bericht über den Arbeitszeitplan der Behörden, die für die nationalen Rechnungslegungsstandards in den USA, Japan und Kanada zuständig sind, für die Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP dieser Länder vor.

(2)   Die Kommission wird die Fortschritte hinsichtlich der Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Fortschritte bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen für Gemeinschaftsemittenten in diesen Ländern aus nächster Nähe verfolgen und dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament darüber regelmäßig Bericht erstatten. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(3)   Die Kommission wird den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament ebenfalls regelmäßig über die Fortschritte in den Diskussionen der Regulierungsbehörden und bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP von in Artikel 1 Buchstabe c genannten Drittstaaten sowie über die Fortschritte bei der Beseitigung der etwaigen Überleitungsanforderungen informieren. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(4)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen unter Absatz 2 und Absatz 3 wird die Kommission einen regelmäßigen Dialog mit Drittstaatbehörden aufnehmen und führen, und bis spätestens zum 1. April 2008 wird sie dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Fortschritte bei der Konvergenz und bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen vorlegen, die für Gemeinschaftsemittenten in unter Artikel 1 Buchstabe b oder c fallende Drittstaaten gelten. Die Kommission kann eine andere Person um die Ausarbeitung dieses Berichts bitten oder sie dazu verpflichten.

(5)   Spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 wird die Kommission eine Bestimmung der Gleichwertigkeit der GAAP von Drittstaaten mittels einer Definition der Gleichwertigkeit und eines vor dem 1. Januar 2008 gemäß dem Verfahren in Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus vornehmen. Zwecks Erfüllung der in diesem Absatz genannten Aufgabe wird die Kommission zunächst den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur Zweckmäßigkeit der Gleichwertigkeitsdefinition, des Gleichwertigkeitsmechanismus und zur Bestimmung der damit festgestellten Gleichwertigkeit konsultieren