Artikel 6
Geldtransfers nach außerhalb der Union
(1) Bei einem Sammeltransfer eines einzigen Zahlers an Zahlungsempfänger, deren Zahlungsdienstleister außerhalb der Union ansässig sind, findet Artikel 4 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 überprüft wurden und die Einzeltransfers mit der Nummer des Zahlungskontos des Zahlers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:
a) |
die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und |
b) |
die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer. |
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers die in diesem Absatz genannten Angaben zum Zahler nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat
a) |
die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder |
b) |
hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. |