Artikel 38
Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben g und h werden gestrichen. |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt: „(5) Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien dazu heraus, welche Risikovariablen und Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie in Geschäftsbeziehungen eintreten oder Transaktionen in Kryptowerten tätigen. (6) Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter anderem wenn sie Transaktionen mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Personen und Einrichtungen tätigen. Zu diesem Zweck achtet die EBA besonders auf Produkte, Transaktionen und Technologien, die Anonymität begünstigen können, wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets)‚ Mixer oder Tumbler. Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko umfassen die in Absatz 5 genannten Leitlinien auch verstärkte Sorgfaltspflichten, deren Anwendung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.“ |
4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 19a (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
(2) Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu präzisieren, einschließlich der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, insbesondere durch Heranziehung Dritter, wobei den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung getragen wird. Artikel 19b (1) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von den Mitgliedstaaten – abweichend von Artikel 19 und über die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Informationen berücksichtigen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind. (3) Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen, wenn die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder nicht zugelassen ist.“ |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Sinne dieses Abschnitts anzuwenden sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, sowie Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 erbringen. Insbesondere präzisiert die EBA, wie und wann diese Verpflichteten zusätzliche Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen müssen.“ |
6. |
Artikel 45 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle ansässig sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle gewährleistet im Auftrag der grenzüberschreitend tätigen Einrichtung die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erleichtert die Aufsicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.“ |
7. |
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“ |
8. |
In Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30 Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe g, Artikel 3 Nummern 8, 18, 19 und 20, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 19b Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 9 und Artikel 47 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30 Dezember 2024 an.“ |